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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

zu optimieren. In der Sache sieht der vorliegende Entwurf vor allem zwei ¾nderungen<br />

<strong>von</strong> grundsätzlicher Bedeutung vor:<br />

Zum Ersten handelt es sich schlicht um die Anpassung des Presbyterwahlgesetzes an<br />

die vorgesehene bzw. beschlossene ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung, mit der die Besetzung<br />

bzw. die Mindestzahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter neu geregelt<br />

wird. Im § 5 des Presbyterwahlgesetzes werden die dem neuen Art. 40 KO entsprechenden<br />

¾nderungen vorgenommen.<br />

Die zweite wesentliche ¾nderung des Presbyterwahlrechts betrifft einen anderen Punkt,<br />

nämlich die Bedeutung der Wahlbezirke bei der Kandidatinnen- und Kandidatensuche.<br />

Hauptanliegen des Entwurfs ist es ± vor dem Hintergrund vielfacher Kritik an den bisherigen<br />

Regelungen ± hier mehr Flexibilität zu erreichen und auf diese Weise auch dort,<br />

wo in Wahlbezirken gewählt wird, die Gemeinde als Gesamtgröûe stärker in den Blick<br />

zu nehmen.<br />

Konkret sehen die im neu gefassten § 14 des Presbyterwahlgesetzes vorgesehenen Regelungen<br />

vor, bezirksübergreifende Wahlvorschläge sowohl für die Vorschlagenden als<br />

auch für die Vorzuschlagenden zu ermöglichen. Ob eine Kandidatin oder ein Kandidat<br />

im Wahlbezirk einer Gemeinde bekannt und anerkannt ist, entscheidet sich ± sofern so<br />

beschlossen wird ± künftig durch die Wahl selbst und nicht schon durch ein Zulassungskriterium<br />

im Vorschlagsverfahren.<br />

Über diese beiden grundsätzlichen ¾nderungen hinaus enthält der Entwurf einige<br />

¾nderungen im Detail, die das Wahlverfahren einfacher und kürzer machen sollen. Um<br />

etwa das Finden und die Benennung <strong>von</strong> Kandidatinnen und Kandidaten zu erleichtern,<br />

soll die Zahl der notwendigen Unterschriften eines Wahlvorschlags <strong>von</strong> zehn auf fünf<br />

reduziert werden.<br />

Um den Kreissynodalvorstand, der gemäû § 10 PWG als Beschwerdeinstanz fungiert, zu<br />

entlasten, wird die Bildung eines Wahlausschusses, bestehend aus der Superintendentin/<br />

dem Superintendenten und zwei Mitgliedern des KSV, ermöglicht.<br />

Fristen für Wahlvorschläge, für die Prüfung der Wahlvorschläge sowie für Abkündigungen<br />

werden statt an eng fixierte Tagesfristen an den generellen Terminplan der <strong>Kirche</strong>nwahlen<br />

gebunden, um mehr Flexibilität zu erreichen. So sind künftig auch frühzeitige<br />

Wahlvorschläge vor den Gemeindeversammlungen denkbar. Darüber hinaus soll die<br />

Frist für die Auslegung des Wahlverzeichnisses <strong>von</strong> bisher zehn Werktagen auf eine<br />

Woche reduziert werden, nicht zuletzt um eine Auslegung des Verzeichnisses auch an<br />

Sonntagen zu ermöglichen.<br />

Wahlberechtigte Gemeindeglieder können in Gemeinden, in denen in Wahlbezirken<br />

gewählt wird, die Umschreibung in das Wahlverzeichnis eines anderen Wahlbezirks<br />

beantragen, sofern eine kirchliche Bindung an den anderen Bezirk erkennbar ist.<br />

Ferner sieht das Presbyterwahlgesetz künftig nur noch die Möglichkeit einer Beschwerde,<br />

nicht aber einen förmlichen Einspruch gegen den Inhalt des Wahlverzeichnis-<br />

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