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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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PWG vom 17.11.2006 PWG-¾nderungen Begründung<br />

unverändert<br />

§29<br />

Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

(1) Nachdem die Gewählten die Wahl angenommen<br />

haben, gibt das Presbyterium der Gemeinde<br />

in den Gottesdiensten am folgenden<br />

Sonntag das Wahlergebnis durch Abkündigung<br />

bekannt. Bei einer Aufgliederung der<br />

Gemeinde in Wahlbezirke sind alle Ergebnisse<br />

bekannt zu geben.<br />

(2) Gegen die Feststellung des Wahlergebnisses<br />

ist die Beschwerde zulässig. Sie kann <strong>von</strong><br />

jedem Gemeindeglied erhoben werden, welches<br />

am Tag der Abkündigung des bestandskräftigen<br />

Wahlvorschlags die Voraussetzungen<br />

des § 1 erfüllt. Die Beschwerde kann nur auf<br />

eine solche Verletzung gesetzlicher Vorschriften<br />

gestützt werden, durch die das Wahlergebnis<br />

beeinflusst worden sein kann und die nicht<br />

bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt<br />

mit der Beschwerde hätte gerügt werden können.<br />

Vorlage 3.4b ´ Anlage 2<br />

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