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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Allgemeine Begründung des Entwurfs eines<br />

54. <strong>Kirche</strong>ngesetzes zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

¹Verankerung des Instrumentes der<br />

Ersatzvornahme in der <strong>Kirche</strong>nordnung (Artikel 159 KO)ª<br />

Vorlage 3.1 ´ Anlage 2<br />

Die vorgeschlagenen ¾nderungen im Artikel 159 KO sollen sicherstellen, dass<br />

1. auch für kirchliche Verbände gilt, dass das gesamte Vermögen nur zur Erfüllung des<br />

Auftrages der <strong>Kirche</strong> verwandt werden darf,<br />

2. eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage für die Anordnung <strong>von</strong> Ersatzvornahmen<br />

für den Fall vorhanden ist, dass eine kirchliche Körperschaft ihre Vermögensund<br />

Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäû erfüllt.<br />

Im kirchlichen Recht sind bereits zwei konkrete Regelung bestimmter Ersatzvornahmen<br />

vorhanden.<br />

Zum einen gibt Artikel 160 KO die Möglichkeit, in dem dort beschriebenen Fall Eintragungen<br />

in Haushaltspläne kirchlicher Körperschaften durch das Landeskirchenamt bewirken<br />

und die weiter erforderlichen Verfügungen treffen zu können.<br />

Zum anderen räumt § 67b Verwaltungsordnung der kirchlichen Aufsicht die Befugnis<br />

zu einer Ersatzvornahme ein, wenn die kirchliche Körperschaft ihren Verpflichtungen<br />

aus § 67a Verwaltungsordnung (Haushaltssicherungskonzept) nicht nachkommt. In diesem<br />

Fall kann das Aufsichtsorgan die Anordnungen treffen, erforderlichenfalls selbst<br />

durchführen oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete<br />

Haushaltswirtschaft wiederherzustellen.<br />

Die hier vorgeschlagene grundsätzliche Regelung stellt eine Erlaubnisnorm für die<br />

kirchliche Normsetzung dar. Die Ersatzvornahme selbst wird damit noch nicht geregelt,<br />

sondern es wird in der Verfassung (<strong>Kirche</strong>nordnung) verankert, dass eine Regelung der<br />

Ersatzvornahme in einer Norm in konkreten sachlichen Grenzen ausdrücklich erlaubt<br />

wird. Bisher war dies zwar auch erlaubt, unterlag aber keiner konkreten Begrenzung.<br />

Hier soll dem kirchlichen Normgeber eine Grenze gezogen werden. Konkret heiût das,<br />

in der Verwaltungsordnung kann eine Ersatzvornahme nur vorgesehen werden für den<br />

Fall, dass eine kirchliche Körperschaft ihre Vermögens- und Finanzverwaltung nicht<br />

ordnungsgemäû erfüllt, nicht aber für andere Bereiche kirchlichen Handelns.<br />

Die Verfassung ist die Erlaubnisnorm für den Gesetzgeber. Das Gesetz ist Erlaubnisnorm<br />

für eine konkrete Maûnahme. Die Ersatzvornahme ist das konkrete aufsichtliche<br />

Handeln im Einzelfall. Für die Schritte Normsetzung und Normanwendung im Einzelfall<br />

soll die vorgeschlagene ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung einen klaren Rahmen abstecken.<br />

Alle Maûnahmen, die die kirchliche Aufsicht im Wege der Ersatzvornahme einleiten,<br />

sind grundsätzlich durch das kirchliche Verwaltungsgericht überprüfbar und können<br />

<strong>von</strong> diesem ggf. aufgehoben werden. Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist in § 19<br />

Absatz 2 des <strong>Kirche</strong>ngesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit vorhanden.<br />

Über ein kirchengerichtliches Verfahren könnten ggf. überzogene Maûnahmen der<br />

kirchlichen Aufsicht unter Berücksichtigung des Verhältnismäûigkeitsgrundsatzes unterbunden<br />

werden.<br />

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