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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Bisherige Fassung Neue Fassung/¾nderungen<br />

§9<br />

Wechsel<br />

§9<br />

unverändert<br />

(1) Will ein Gemeindeglied in einem Gebiet, das zum Bereich <strong>von</strong><br />

<strong>Kirche</strong>ngemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisstandes<br />

gehört, seine Gemeindegliedschaft ändern und in die <strong>Kirche</strong>ngemeinde<br />

des anderen Bekenntnisstandes wechseln, so hat es bei den<br />

Presbyterien der beteiligten <strong>Kirche</strong>ngemeinden eine entsprechende<br />

schriftliche Erklärung abzugeben.<br />

(2) 1 Sieht das Presbyterium den Wechsel der Gemeindegliedschaft<br />

als nicht ausreichend begründet an, so kann es innerhalb <strong>von</strong> einem<br />

Monat nach Zugang der Erklärung Beschwerde beim Landeskirchenamt<br />

einlegen. 2 Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.<br />

§10<br />

Bisheriges Recht<br />

§10<br />

unverändert<br />

Entscheidungen, die aufgrund des bisherigen Rechts getroffen sind,<br />

behalten ihre Gültigkeit.<br />

Vorlage 3.6 ´ Anlage 2<br />

355

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