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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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<strong>Kirche</strong>nmusik oder A-Diplom im Aufbau- oder Konsekutivstudiengang) oder <strong>von</strong> 10 Semestern<br />

bei der A-Ausbildung im grundständigen Studiengang.<br />

(2) Die kirchenmusikalische Ausbildung, die mit dem Bachelor oder dem Master abgeschlossen<br />

wird, muss der Rahmenordnung vom Dezember 2008 entsprechen. Die kirchenmusikalische<br />

Ausbildung, die mit dem Diplom (A und B) abschlieût, muss der Rahmenordnung<br />

für die Ausbildung und Prüfung <strong>von</strong> <strong>Kirche</strong>nmusikerinnen und <strong>Kirche</strong>nmusikern<br />

vom 18. April 1991 gleichwertig sein.<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.ª<br />

Vorlage 3.9.1<br />

¹<strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> der Unionª Erste Lesung<br />

Berichterstatter<br />

Synodaler Schlüter<br />

Einbringung<br />

¹Liebe Synodale,<br />

meine Damen und Herren,<br />

Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst/Entsendungsdienst nehmen in der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> ihren Dienst bekanntermaûen seit einer Reihe <strong>von</strong> Jahren<br />

in der Regel in einem eingeschränkten Dienstverhältnis wahr. Sofern nicht besondere<br />

persönliche Voraussetzungen oder dienstliche Notwendigkeiten gegeben sind, ist der<br />

Dienstumfang dabei auf 75 % begrenzt. Die rechtliche Grundlage für diese allgemeine<br />

Regelung findet sich im § 10b des westfälischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz<br />

der EKU. In Analogie zu einer entsprechenden ursprünglichen Regelung im Einführungsgesetz<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> der Union zum Pfarrdienstgesetz ist die Geltung<br />

des § 10b des westfälischen Ausführungsgesetzes allerdings zeitlich bis zum<br />

31.12.<strong>2010</strong> begrenzt. Die entsprechende Vorgabe im Einführungsgesetz der EKU wurde<br />

indes bereits 2009 geändert, so dass die Möglichkeit der Berufung in den eingeschränkten<br />

Dienst jetzt bis zum 31.12.2014 besteht.<br />

Die <strong>Kirche</strong>nleitung hat der <strong>Landessynode</strong> mit der Vorlage 3.9 nun vorgeschlagen, das<br />

Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz dahingehend zu ändern, dass die Berufung in<br />

den allgemein eingeschränkten Probedienst/Entsendungsdienst weiterhin und ebenfalls<br />

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