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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Beschluss<br />

Nr. 70<br />

Beschluss<br />

Nr. 71<br />

Beschluss<br />

Nr. 72<br />

Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

Zu diesem Zweck wird ein Verfahren vorgeschlagen, das in zehn Gliedkirchen der<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> in Deutschland in nahezu identischer Form bereits Praxis ist.<br />

Danach soll die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme in die evangelische <strong>Kirche</strong> (mit EKDweiter<br />

Geltung) künftig direkt durch jede Pfarrerin bzw. jeden Pfarrer ermöglicht werden.<br />

Auf diesem Wege wäre sichergestellt, dass der Aufnahme ± wie in jedem Fall erforderlich<br />

± ein Gespräch mit einer Pfarrerin bzw. einem Pfarrer voranginge. Zugleich<br />

lieûe sich das Verfahren der Aufnahme auf diese Weise gegenüber den bisher oft<br />

wochen-, mitunter monatelangen Verfahrenswegen erheblich verkürzen. Eine Information<br />

der zuständigen, bisher über die Aufnahme eigens beschlieûenden Presbyterien<br />

bliebe im Rahmen der grundsätzlichen Mitteilungspflicht in jedem Fall gewährleistet.<br />

Den seit wenigen Jahren erst eingerichteten zentralen Wiedereintrittsstellen käme auch<br />

künftig die primäre Bedeutung zu, die Möglichkeit des Eintritts bzw. Wiedereintritts<br />

sichtbar und öffentlichkeitswirksam in Erinnerung zu halten. Für die an einem Eintritt<br />

Interessierten bieten sie auch weiterhin einen zentral und leicht erreichbaren Zugang.<br />

Weggenommen wird den Eintrittsstellen durch die neue Regelung ohne Zweifel nichts.<br />

Im Stellungnahmeverfahren haben 29 <strong>von</strong> 31 <strong>Kirche</strong>nkreisen ihre vorbehaltlose Zustimmung<br />

zu dieser ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung erklärt. ¾nderungen am Entwurf sind<br />

entsprechend nicht erfolgt.<br />

Auch in den Beratungen des Tagungs-Gesetzesausschusses stieû die Vorlage erwartungsgemäû<br />

auf breite und ungeteilte Zustimmung. Einige Nachfragen gab es im Blick<br />

auf den notwendigen Fluss der Informationen über vollzogene Eintritte. Hier muss<br />

unter anderem sichergestellt werden, dass die betroffenen Wohnort- oder Wunschkirchengemeinden<br />

über solche Eintritte verlässlich informiert werden. Angesichts der aus<br />

der ,Verordnung für die Führung eines Verzeichnisses der <strong>Kirche</strong>nmitglieder` resultierenden<br />

Verpflichtung der <strong>Kirche</strong>nkreise, die <strong>Kirche</strong>ngemeinden über Eintritte zu informieren,<br />

soll hier aber ± mindestens für eine Erprobungsphase ± auf eine eigene gesetzliche<br />

Regelung des Verfahrens verzichtet werden.ª<br />

Artikel 1 wird einstimmig beschlossen. Erste Lesung<br />

Artikel 2 wird einstimmig beschlossen. Erste Lesung<br />

Die Vorlage 3.3.1 ¹56. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong>ª wird insgesamt einstimmig beschlossen. Erste Lesung<br />

Vorlage 3.4a.1<br />

¹57. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Westfalen</strong>ª Erste Lesung<br />

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