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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.1 ´ Anlage 3<br />

Anmerkungen<br />

ENTWURF<br />

54. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur<br />

¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

der Ev. <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

geltende<br />

<strong>Kirche</strong>nordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999<br />

(KABl. 1999 S. 1)<br />

270<br />

Zuletzt geändert durch das 53. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur<br />

¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> vom 16. November 2007<br />

(KABl. 2007 S. 415)<br />

Sechster Abschnitt<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Artikel 159 Art. 159<br />

1. Verbände eingefügt, vgl. insoweit Erster<br />

Teil Vierter Abschnitt ¹kirchliche Verbändeª<br />

mit Art. 157 KO.<br />

2. Klammerdefinition ¹kirchliche Körperschaftenª<br />

eingefügt und im weiteren verwendet<br />

(Begriff schon in Art. 161 KO verwendet,<br />

aber ohne Legaldefinition). Damit<br />

wird eine Legaldefinition der ¹Kirchlichen<br />

Körperschaftª in der <strong>Kirche</strong>nordnung geschaffen.<br />

Kirchliche Verbände sind zweifelsfrei<br />

einbezogen. Gleichzeitig werden anderen<br />

Körperschaften (Stiftungen und<br />

rechtlich selbständige Einrichtungen) ausgegrenzt.<br />

Vgl. insoweit § 1, § 5 Abs. 3 VwO.<br />

3. Vgl. Art. 4 KO, wonach die hier genannten<br />

Körperschaften auch ¹Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechtsª mit<br />

staatlicher Rechtswirkung sind.<br />

(1) Das gesamte Vermögen der <strong>Kirche</strong>ngemeinden,<br />

der <strong>Kirche</strong>nkreise, der kirchlichen<br />

Verbände und der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> (kirchliche Körperschaften)<br />

darf nur zur Erfüllung des Auftrages<br />

der <strong>Kirche</strong> verwandt werden.<br />

(1) Das gesamte Vermögen der <strong>Kirche</strong>ngemeinden,<br />

der <strong>Kirche</strong>nkreise und der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

darf nur zur Erfüllung des Auftrages der<br />

<strong>Kirche</strong> verwandt werden.

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