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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.6 ´ Anlage 2<br />

Bisherige Fassung Neue Fassung/¾nderungen<br />

352<br />

§3<br />

Fortsetzung der Gemeindegliedschaft<br />

§3<br />

unverändert<br />

(1) Soll die Gemeindegliedschaft im Fall der Verlegung des Wohnsitzes<br />

oder der Veränderung <strong>von</strong> <strong>Kirche</strong>ngemeindegrenzen in der bisherigen<br />

<strong>Kirche</strong>ngemeinde fortgesetzt werden, ist der Antrag bis zum<br />

Wohnsitzwechsel oder binnen eines Monats nach der Veröffentlichung<br />

der Grenzveränderungen zu stellen.<br />

(2) Ein Antrag auf Fortsetzung der Gemeindegliedschaft, der verspätet<br />

eingeht, gilt als Antrag auf Erwerb der Gemeindegliedschaft.<br />

§4<br />

Zuordnung<br />

§4<br />

unverändert<br />

Soll die Gemeindegliedschaft in einer anderen als der <strong>Kirche</strong>ngemeinde<br />

des Wohnsitzes erworben werden, hat der Antrag bei einer<br />

<strong>Kirche</strong>ngemeinde mit mehr als einer Pfarrstelle die gewünschte Zuordnung<br />

zu einem bestimmten Pfarrbezirk zu enthalten.<br />

§5<br />

Verfahren<br />

(1) 1 Über Anträge auf Fortsetzung oder Erwerb der Gemeindegliedschaft<br />

entscheidet das Presbyterium der <strong>Kirche</strong>ngemeinde, in der die<br />

Gemeindegliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll. 2 Vor der<br />

Entscheidung ist das Presbyterium der <strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes<br />

zu hören. 3 Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied und der<br />

<strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes zuzustellen; die <strong>Kirche</strong>ngemeinde<br />

des Wohnsitzes ist zu informieren.<br />

§5<br />

(2) unverändert<br />

(1) 1 Über Anträge auf Fortsetzung oder Erwerb der Gemeindegliedschaft<br />

entscheidet das Presbyterium der <strong>Kirche</strong>ngemeinde, in der die<br />

Gemeindegliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll. 2 Vor<br />

der Entscheidung ist das Presbyterium der <strong>Kirche</strong>ngemeinde des<br />

Wohnsitzes zu hören. 3 Die Entscheidung ist zuzustellen; die <strong>Kirche</strong>ngemeinde<br />

des Wohnsitzes ist zu informieren.<br />

(2) 1 Lehnt das Presbyterium den Antrag ab, kann gegen die Entscheidung<br />

innerhalb eines Monats Einspruch beim Kreissynodalvorstand<br />

eingelegt werden. 2 Er entscheidet endgültig.

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