26.08.2013 Aufrufe

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorlage 3.12<br />

2. Vor der Überschrift des Abschnittes 1 wird folgende Überschrift eingefügt:<br />

¹Teil 1 Vorschriften für die <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschlandª<br />

3. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

¹(2) Das <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland entscheidet<br />

1. in Verfahren nach dem Disziplinargesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland,<br />

2. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes<br />

der EKD,<br />

3. in Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD und<br />

4. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Pfarrerratgesetzes.ª<br />

b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:<br />

¹(4) Werden die <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland <strong>von</strong><br />

den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen als zuständige <strong>Kirche</strong>ngerichte<br />

bestimmt, so ist dies im Voraus gegenüber dem Rat der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn ent-sprechende<br />

Regelungen geändert werden.ª<br />

4. § 6 wird wie folgt gefasst:<br />

416<br />

¹§ 6<br />

Erweiterung der Zuständigkeiten<br />

(1) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können mit Zustimmung<br />

des Rates der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland durch <strong>Kirche</strong>ngesetz die<br />

Zuständigkeit der <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland für andere<br />

Streitigkeiten als die in § 5 genannten begründen. Die Zustimmung des Rates<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland ist auch bei ¾nderung der Zuständigkeitsregelungen<br />

erforderlich.<br />

(2) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> in Deutschland kann durch Vereinbarung für kirchliche<br />

und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen<br />

<strong>Kirche</strong>n die Zuständigkeit der <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland begründen, wenn die <strong>Kirche</strong>ngesetze der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland in der jeweils geltenden Fassung oder Bestimmungen wesentlich gleichen<br />

Inhalts angewendet werden. Dabei kann eine Beteiligung an den der Evangeli-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!