26.08.2013 Aufrufe

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

430<br />

§5<br />

Zuständigkeiten<br />

§5<br />

Zuständigkeiten<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

entscheidet über die nach diesem <strong>Kirche</strong>ngesetz geregelten Angelegenheiten<br />

und in Streitigkeiten nach Artikel 32b und 32c der Grundordnung.<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

entscheidet über die nach diesem <strong>Kirche</strong>ngesetz geregelten Angelegenheiten<br />

und in Streitigkeiten nach Artikel 32b und 32c der Grundordnung.<br />

(2) Das <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland entscheidet<br />

1. in Verfahren nach dem Disziplinargesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland,<br />

2. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes<br />

der EKD,<br />

3. in Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD und<br />

4. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Pfarrerratgesetzes.<br />

(2) Das <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland entscheidet<br />

1. in Verfahren nach dem Disziplinargesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland und<br />

2. über Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes.<br />

(3) Der <strong>Kirche</strong>ngerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland ist<br />

<strong>Kirche</strong>ngericht zweiter Instanz in Verfahren nach Absatz 2.<br />

(3) Der <strong>Kirche</strong>ngerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland ist<br />

<strong>Kirche</strong>ngericht zweiter Instanz in Verfahren nach Absatz 2.<br />

(4) Werden die <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

<strong>von</strong> den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen als zuständige<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichte bestimmt, so ist dies im Voraus gegenüber dem<br />

Rat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland anzuzeigen. Dies gilt auch,<br />

wenn entsprechende Regelungen geändert werden.<br />

§6<br />

Erweiterung der Zuständigkeiten<br />

§6<br />

Erweiterung der Zuständigkeiten<br />

(1) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können mit<br />

Zustimmung des Rates der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland durch <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

die Zuständigkeit der <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland für andere Streitigkeiten als die in § 5 genannten begründen.<br />

Die Zustimmung des Rates der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland ist<br />

auch bei ¾nderung der Zuständigkeitsregelungen erforderlich.<br />

(1) Die Gliedkirchen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland und ihre<br />

gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch <strong>Kirche</strong>ngesetz mit Zustimmung<br />

des Rates der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland die Zuständigkeit<br />

der <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

auch für andere Streitigkeiten als die in § 5 genannten begründen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!