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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Entwurf<br />

Stand: 06.10.<strong>2010</strong><br />

Zweites <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

zur ¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />

zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen<br />

Vom . . . November <strong>2010</strong><br />

Die <strong>Landessynode</strong> hat folgendes <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

§1<br />

¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />

zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen<br />

Vorlage 3.6 ´ Anlage 1<br />

Das <strong>Kirche</strong>ngesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen vom<br />

16. November 1990 (KABl. 1990 S. 202), zuletzt geändert durch das <strong>Kirche</strong>ngesetz zur<br />

¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen<br />

Fällen vom 5. November 1999 (KABl. 1999 S. 254) wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Paragrafen erhalten folgende Überschriften:<br />

§ 1 ¹Gemeindegliedschaft in besonderen Fällenª<br />

§ 2 ¹Voraussetzungenª<br />

§ 3 ¹Fortsetzung der Gemeindegliedschaftª<br />

§ 4 ¹Zuordnungª<br />

§ 5 ¹Verfahrenª<br />

§ 6 ¹Wegfall, Widerruf und Verzichtª<br />

§ 7 ¹Rechtsfolgenª<br />

§ 8 ¹Bekenntnismäûige Zugehörigkeitª<br />

§ 9 ¹Wechselª<br />

§ 10 ¹Bisheriges Rechtª.<br />

2. In § 5 ¹Verfahrenª wird Absatz 1 Satz 2 gestrichen.<br />

Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und lautet:<br />

¹Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied und der <strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes<br />

zuzustellen.ª<br />

3. § 6 ¹Wegfall, Widerruf und Verzichtª wird wie folgt geändert:<br />

a. Als Absatz 1 wird neu eingefügt:<br />

¹Die <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft in besonderen Fällen fällt weg mit dem Fortzug aus<br />

dem Bereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong>, es sei denn, einem Antrag<br />

auf Fortsetzung der <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft in besonderen Fällen wird stattgegeben<br />

gemäû dem <strong>Kirche</strong>ngesetz zur Vereinbarung über die <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft<br />

in besonderen Fällen zwischen den Gliedkirchen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland.ª<br />

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