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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Zehnte Sitzung, Freitag, 19. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

Artikel I<br />

¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

Die <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Januar 1999/KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 56. <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung vom 19. November <strong>2010</strong> (KABl. <strong>2010</strong> S. . ..), wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

2. ¹ 1 Die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter beträgt<br />

a) in <strong>Kirche</strong>ngemeinden mit nicht mehr als 1.000 Gemeindegliedern mindestens<br />

vier,<br />

b) in <strong>Kirche</strong>ngemeinden mit mehr als 1.000 bis 4.000 Gemeindegliedern mindestens<br />

sechs,<br />

c) in <strong>Kirche</strong>ngemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern mindestens acht.<br />

2 In <strong>Kirche</strong>ngemeinden mit mehr als 4.000 Gemeindegliedern erhöht sich die Zahl<br />

der Presbyterinnen und Presbyter für jede weiteren 4.000 Gemeindeglieder um mindestens<br />

zwei.ª<br />

3. In Absatz 2 werden die Worte ¹und der Pfarrstellenzahlª gestrichen.<br />

4. In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ¹Wahlverfahrensª durch das Wort ¹Wahlvorschlagsverfahrensª<br />

ersetzt.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften<br />

(1) Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.<br />

(2) Die Festlegung der Mindestzahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter hat<br />

erstmals Gültigkeit bei der Durchführung der nächsten turnusmäûigen Wahl.ª<br />

Vorlage 3.4b.1<br />

¹Drittes <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes betreffend die Übertragung<br />

des Presbyteramtes in der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> (Prebyterwahlgesetz)ª<br />

Die Vorlage 3.4b.1 wird ohne Aussprache mehrheitlich ohne Gegenstimmen bei einer<br />

Enthaltung mit folgendem Wortlaut beschlossen: Zweite Lesung<br />

187<br />

Beschluss<br />

Nr. 161

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