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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.12<br />

Bisheriges Recht Entwurf Begründung<br />

410<br />

§5<br />

(Zu § 12 Abs. 3 VwGG.EKD)<br />

Die Regelungen über die Geschäftsstelle<br />

sind denen des <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetzes der<br />

EKD nachgebildet.<br />

Abs. 1 entspricht § 15 Abs. 1 u. 7 KiGG.EKD<br />

(1) 1 Für die Verwaltungskammer der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> wird eine<br />

Geschäftsstelle am Sitz des Landeskirchenamtes<br />

gebildet. 2 Das Landeskirchenamt hat<br />

für die erforderliche Personal- und Sachausstattung<br />

zu sorgen. 3 Die Vorgänge der Geschäftsstelle<br />

sind organisatorisch <strong>von</strong> den<br />

Vorgängen des Landeskirchenamtes zu trennen.<br />

Abs. 2 entspricht § 15 Abs. 2 KiGG.EKD.<br />

(2) Mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin<br />

oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

kann betraut werden, wer über die erforderliche<br />

Sachkunde verfügt.<br />

Abs. 3 entspricht § 15 Abs. 3 KiGG.EKD.<br />

(3) Für die Ausschlieûung und Ablehnung<br />

<strong>von</strong> Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten<br />

gilt § 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

Abs. 4 entspricht § 15 Abs. 4 KiGG.EKD, zusätzlich<br />

aufgenommen sind die Ziffern 5 und<br />

6, da diese Aufgaben zur Tätigkeit der Geschäftsstelle<br />

gehören.<br />

(4) Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören<br />

insbesondere<br />

1. die Vermittlung des gesamten Schriftverkehrs<br />

zwischen der Verwaltungskammer, ihren<br />

Mitgliedern und den Verfahrensbeteiligten,<br />

2. die Ausführung richterlicher Anordnungen,

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