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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Erstes <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

zur ¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetzes<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Vom . . .<br />

Vorlage 3.12<br />

Entwurfsstand: 16. August <strong>2010</strong><br />

Die Synode der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10<br />

Absatz 2 Buchstabe a der Grundordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland das<br />

folgende Kir-chengesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetzes der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Das <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland vom 6. November<br />

2003 (ABl. EKD S. 408, 409) wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:<br />

a) Vor der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Angabe eingefügt:<br />

¹Teil 1 Vorschriften für die <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschlandª<br />

b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:<br />

¹Teil 2 Vorschriften für die einzelnen Rechtsgebieteª<br />

c) Die Angaben zu den Abschnitten 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:<br />

¹Abschnitt 1 Streitigkeiten vor dem Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Abschnitt 2 Verfahren nach dem Disziplinargesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland<br />

Abschnitt 3 Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes<br />

der EKDª<br />

d) Nach der Angabe zu § 29 werden folgende Angaben eingefügt:<br />

¹Abschnitt 4 Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD<br />

§ 29a Anzuwendende Vorschriften<br />

Abschnitt 5 Streitigkeiten aus der Anwendung des Pfarrerratgesetzes<br />

§ 29b Anzuwendende Vorschriftenª<br />

e) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 8 wird durch folgende Angabe ersetzt:<br />

¹Teil 3 Schlussvorschriftenª<br />

f) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:<br />

¹§ 31 Übergangsregelungen aus Anlass des Ersten <strong>Kirche</strong>ngesetzes zur ¾nderung<br />

des <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetzes der EKDª<br />

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