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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Mit Satz 2 wird eine Rechtsgrundlage<br />

geschaffen, die die Möglichkeit der<br />

Regelung des Instruments der Ersatzvornahme<br />

in der Verwaltungsordnung<br />

(VwO) festigt. In der VwO ist Ersatzvornahme<br />

im § 67b VwO für einen<br />

speziellen Fall bereits geregelt werden.<br />

Die Rechtsgrundlage begrenzt das<br />

Instrument der Ersatzvornahme auf den<br />

Bereich der Vermögens- und Finanzverwaltung.<br />

(2) 1 Die <strong>Kirche</strong>nleitung regelt die<br />

Vermögens- und Finanzverwaltung durch<br />

Verordnung. 2 Darin kann auch eine<br />

Ersatzvornahme für den Fall geregelt<br />

werden, dass eine kirchliche Körperschaft<br />

ihre Vermögens- und Finanzverwaltung<br />

nicht ordnungsgemäû erfüllt.<br />

(2) Die <strong>Kirche</strong>nleitung regelt die Vermögens-<br />

und Finanzverwaltung durch<br />

Verordnung.<br />

(3) Das Rechnungsprüfungswesen wird<br />

durch <strong>Kirche</strong>ngesetz geregelt.<br />

Artikel 160<br />

Unverändert<br />

Vorlage 3.1 ´ Anlage 3<br />

1<br />

Weigern sich die Organe der <strong>Kirche</strong>ngemeinden<br />

oder der <strong>Kirche</strong>nkreise,<br />

gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen<br />

Vermögen oder sonst wie <strong>von</strong> ihnen<br />

zu bestreiten sind, auf den Haushaltsplan<br />

zu bringen, ist das Landeskirchenamt<br />

befugt, die Eintragung in den Haushaltsplan<br />

zu bewirken und die weiter erforderlichen<br />

Verfügungen zu treffen. 2 Vorher<br />

ist der Ständige Finanzausschuss der<br />

<strong>Landessynode</strong> und, wenn es sich um<br />

<strong>Kirche</strong>ngemeinden handelt, auch der<br />

Kreissynodalvorstand zu hören.<br />

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