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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.3 ´ Anlage 1<br />

Entwurf<br />

Stand: 05.10.<strong>2010</strong><br />

56. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

Vom . . . November <strong>2010</strong><br />

Die <strong>Landessynode</strong> hat mit der für ¾nderungen der <strong>Kirche</strong>nordnung vorgeschriebenen<br />

Mehrheit das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

Artikel I<br />

¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

Die <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 55. <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung vom . . . November <strong>2010</strong> (KABl. <strong>2010</strong><br />

S. . . .), wird wie folgt geändert:<br />

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) 1 Die Aufnahme oder die Wiederaufnahme in die evangelische <strong>Kirche</strong> erfolgt durch<br />

die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer der <strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes.<br />

2 Sie kann auch durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer aus dem<br />

Bereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland oder durch eine hierfür anerkannte<br />

Wiedereintrittsstelle erfolgen. 3 Das Nähere kann durch <strong>Kirche</strong>ngesetz geregelt werden.<br />

Artikel II<br />

In-Kraft-Treten<br />

Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.<br />

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