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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

§8<br />

Rechts- und Amtshilfe<br />

§8<br />

Rechts- und Amtshilfe<br />

(1) Die <strong>Kirche</strong>ngerichte, die Dienststellen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse<br />

und die Einrichtungen der Diakonie, für deren Bereich die Zuständigkeit<br />

der <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

gegeben ist, sind den <strong>Kirche</strong>ngerichten der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Soweit die Einsicht<br />

in Urkunden oder Akten oder die Erteilung <strong>von</strong> Auskünften gesetzlich beschränkt<br />

ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen<br />

nach geheim zu halten sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde<br />

die Vorlage <strong>von</strong> Urkunden oder Akten oder die Erteilung <strong>von</strong> Auskünften<br />

verweigern. Die Mitteilung soll den Beteiligten zugestellt werden. Auf Antrag<br />

eines oder einer Verfahrensbeteiligten, der innerhalb eines Monats ab<br />

Zustellung der Mitteilung zu stellen ist, ist durch den Verfassungsgerichtshof<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland durch Beschluss festzustellen,<br />

ob die Weigerung zulässig ist.<br />

(1) Die Dienststellen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland, ihrer<br />

Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die Einrichtungen<br />

der Diakonie, für deren Bereich die Zuständigkeit der <strong>Kirche</strong>ngerichte<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland gegeben ist, sind<br />

den <strong>Kirche</strong>ngerichten der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland zur<br />

Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Soweit die Einsicht in Urkunden oder<br />

Akten oder die Erteilung <strong>von</strong> Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder<br />

wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten<br />

sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde die Vorlage <strong>von</strong> Urkunden<br />

oder Akten oder die Erteilung <strong>von</strong> Auskünften verweigern. Auf<br />

Antrag eines oder einer Verfahrensbeteiligten ist durch den Verfassungsgerichtshof<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland durch Beschluss<br />

festzustellen, ob die Weigerung zulässig ist.<br />

(2) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Gerichte und Behörden richtet<br />

sich nach den staatlichen Vorschriften.<br />

(2) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Behörden richtet sich nach den<br />

staatlichen Vorschriften.<br />

Abschnitt 2 Richter und Richterinnen der <strong>Kirche</strong>ngerichte<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Abschnitt 2 Richter und Richterinnen der <strong>Kirche</strong>ngerichte<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

§9<br />

Wahl, Berufung und Amtszeit<br />

§9<br />

Wahl, Berufung und Amtszeit<br />

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland und deren Vertreter und Vertreterinnen werden auf gemeinsamen<br />

Vorschlag des Rates, der <strong>Kirche</strong>nkonferenz und des Präsidiums<br />

der Synode durch die Synode der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

gewählt.<br />

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland und deren Vertreter und Vertreterinnen werden auf gemeinsamen<br />

Vorschlag des Rates, der <strong>Kirche</strong>nkonferenz und des Präsidiums<br />

der Synode durch die Synode der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

gewählt.<br />

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