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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vollendorf, Anja Pfarrerin Bochum<br />

Spornhauer, Dr. Dirk Pfarrer Bad Berleburg<br />

Stückrath, Katrin Pfarrerin i.E. Lünen<br />

Berk, Stefan Superintendent Bad Berleburg<br />

Groûhans, Prof. Dr. Hans-Peter Professor Münster<br />

Leitung:<br />

Synodaler Henz<br />

Vorlage 5.1.1<br />

¹<strong>Kirche</strong>ngesetz über den <strong>Kirche</strong>nsteuerhebesatz (<strong>Kirche</strong>nsteuerbeschluss für 2011)ª<br />

Erste Lesung<br />

Berichterstatter:<br />

Synodaler Heekeren<br />

Einbringung<br />

¹Sehr geehrter Herr Präses,<br />

sehr geehrter Herr Vizepräsident,<br />

hohe Synode,<br />

Achte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, nachmittags<br />

auch auf der diesjährigen Tagung der <strong>Landessynode</strong> ist das <strong>Kirche</strong>ngesetz über den <strong>Kirche</strong>nsteuerhebesatz<br />

zu beschlieûen. Damit werden der <strong>Kirche</strong>nsteuerhebesatz und die<br />

Höhe des besonderen Kirchgeldes für das Jahr 2011 festgelegt.<br />

§ 1 des <strong>Kirche</strong>ngesetzes über den <strong>Kirche</strong>nsteuerhebesatz regelt, dass der <strong>Kirche</strong>nsteuerhebesatz<br />

als Zuschlag zur Einkommensteuer, zur Lohnsteuer und zur Kapitalertragsteuer<br />

9 % beträgt. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer ermäûigt sich der<br />

Hebesatz auf 7 % der Lohnsteuer.<br />

§ 2 des <strong>Kirche</strong>ngesetzes enthält für das jeweilige zu versteuernde Einkommen ± als maûgebliche<br />

Bemessungsgrundlage ± die jeweilige Höhe des besonderen Kirchgeldes. In<br />

Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen beträgt das besondere Kirchgeld lt.<br />

Tabelle zwischen 96 Euro und 3.600 Euro.<br />

Erfreulicherweise hat das Bundesverfassungsgericht in der letzten Woche erneut eindeutig<br />

die Rechtmäûigkeit des besonderen Kirchgeldes festgestellt.<br />

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