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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

436<br />

§12<br />

Ehrenamt, Entschädigung<br />

§12<br />

Ehrenamt, Entschädigung<br />

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ein kirchliches Ehrenamt.<br />

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ein kirchliches Ehrenamt.<br />

(2) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Der Rat der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland regelt die Aufwandsentschädigung<br />

unter Berücksichtigung der Beanspruchung der Mitglieder durch Verordnung<br />

.<br />

(3) Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maûgabe der<br />

Bestimmungen für <strong>Kirche</strong>nbeamte und <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland und Ersatz ihrer sonstigen notwendigen Auslagen<br />

gegen Nachweis, eine Pauschalierung ist möglich.<br />

(2) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Der Rat der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland regelt die Aufwandsentschädigung<br />

unter Berücksichtigung der Beanspruchung der Mitglieder durch Verordnung.<br />

(3) Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maûgabe der<br />

Bestimmungen für <strong>Kirche</strong>nbeamte und <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland und Ersatz ihrer sonstigen notwendigen Auslagen<br />

gegen Nachweis, eine Pauschalierung ist möglich.<br />

§13<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

§13<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Mitglieder haben über den ihnen bekannt gewordenen Inhalt der anhängigen<br />

Verfahren auch nach Beendigung ihres Amtes zu schweigen.<br />

Die Mitglieder haben über den ihnen bekannt gewordenen Inhalt der anhängigen<br />

Verfahren auch nach Beendigung ihres Amtes zu schweigen.<br />

§14<br />

Beendigung und Ruhen des Amtes<br />

§14<br />

Beendigung und Ruhen des Amtes<br />

(1) (aufgehoben)<br />

(1) Das Amt eines Mitglieds endet mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.<br />

(2) Ein Mitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet mit<br />

Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Rat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland.<br />

(2) Ein Mitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet mit<br />

Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Rat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland.

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