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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

Abschnitt 5 Streitigkeiten aus der Anwendung des Pfarrerratgesetzes<br />

§ 29 b Anzuwendende Vorschriften<br />

Abschnitt 8: Schlussvorschriften<br />

§ 30 Übergangsregelungen<br />

Teil 3 Schlussvorschriften<br />

§ 30 Übergangsregelungen<br />

§ 31 Übergangsregelungen aus Anlass des Ersten <strong>Kirche</strong>ngesetzes zur<br />

¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetzes der EKD<br />

Teil 1 Vorschriften für die <strong>Kirche</strong>ngerichte<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Abschnitt 1 <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Abschnitt 1 <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

§1<br />

Sitz<br />

§1<br />

Sitz<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland,<br />

das <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland und der <strong>Kirche</strong>ngerichtshof<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland haben ihren<br />

Sitz in Hannover.<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland,<br />

das <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland und der <strong>Kirche</strong>ngerichtshof<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland haben ihren<br />

Sitz in Hannover.<br />

Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

(2) Es können Gerichtstage auûerhalb des Sitzes im Inland abgehalten<br />

werden. Das Nähere wird durch Verordnung des Rates der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland geregelt.<br />

(2) Es können Gerichtstage auûerhalb des Sitzes im Inland abgehalten<br />

werden. Das Nähere wird durch Verordnung des Rates der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland geregelt.<br />

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