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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Beschluss<br />

Nr. 127<br />

Beschluss<br />

Nr. 128<br />

Beschluss<br />

Nr. 129<br />

Beschluss<br />

Nr. 130<br />

Beschluss<br />

Nr. 131<br />

Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

§ 8 wird einstimmig beschlossen. Erste Lesung<br />

§ 9 wird einstimmig beschlossen. Erste Lesung<br />

Die Vorlage 3.12.2 ¹Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der<br />

EKD ±AGVwGG.EKD)ª wird insgesamt bei einer Enthaltung beschlossen.<br />

Erste Lesung<br />

Der Vorsitzende schlägt vor, die Zweite Lesung direkt anzuschlieûen.<br />

Die Synode stimmt dem Vorschlag zu.<br />

Die Vorlage 3.12.2 ¹Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der<br />

EKD ±AGVwGG.EKD)ª wird insgesamt bei einer Enthaltung mit folgendem Wortlaut<br />

beschlossen. Zweite Lesung<br />

¹Ausführungsgesetzzum Verwaltungsgerichtsgesetz<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

(Ausführungsgesetzzum Verwaltungsgerichtsgesetzder EKD ± AGVwGG.EKD)<br />

Vom 18. November <strong>2010</strong><br />

(KABl. <strong>2010</strong> S. . . .)<br />

Die <strong>Landessynode</strong> hat nach Art. 158 <strong>Kirche</strong>nordnung in Ausführung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />

über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz<br />

der EKD ± VwGG.EKD) vom 10. November <strong>2010</strong> (ABl. EKD<br />

<strong>2010</strong> S. . . .) das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

§1<br />

(Zu § 2 VwGG.EKD)<br />

Kirchliches Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist die Verwaltungskammer.<br />

§2<br />

(Zu § 5 VwGG.EKD)<br />

1 Die durch die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> zu bestellenden Mitglieder der Verwaltungskammer<br />

werden <strong>von</strong> der <strong>Landessynode</strong> nach Art. 121 <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

gewählt. 2 Die Wahl wird nach Art. 140 Abs. 2 <strong>Kirche</strong>nordnung vom Ständigen Nominierungsausschuss<br />

der <strong>Landessynode</strong> vorbereitet.<br />

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