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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 4.1<br />

1. Anträge ¹Förderung des theologischen Nachwuchses in der EKvWª (Nr. 11 + 12)<br />

Die Anträge wurden an die <strong>Kirche</strong>nleitung überwiesen<br />

Zur Ausführung:<br />

Beide Anträge stellen den Zusammenhang her zwischen der gelingenden Werbung für<br />

das Studium Ev. Theologie mit dem Abschluss Kirchliches Examen und der Attraktivität<br />

des Pfarrberufes. Die <strong>Kirche</strong>nleitung hat eine Arbeitsgruppe ¹Personalentwicklungskonzeption<br />

2030ª eingesetzt, die zur Synode <strong>2010</strong> einen Zwischenbericht vorlegen wird.<br />

Die im Beschluss 11 empfohlenen konkreten Maûnahmen (insbes. Aufhebung der Begrenzung<br />

des Dienstumfanges für Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst) werden<br />

im Gesamtzusammenhang landeskirchlicher Personalentwicklung für Pfarrerinnen<br />

und Pfarrer geprüft. Daneben werden die konzeptionellen Überlegungen umgesetzt zur<br />

Begleitung und Förderung der Theologiestudierenden.<br />

2. Antrag ¹ACK-Klauselª (Nr. 14)<br />

Der Antrag wurde an die <strong>Kirche</strong>nleitung überwiesen<br />

Zur Ausführung:<br />

§ 10 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD heiût:<br />

¹Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 9, die am Wahltag<br />

a) der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und<br />

b) Glieder einer christlichen <strong>Kirche</strong> oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft<br />

Christlicher <strong>Kirche</strong>n in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung<br />

bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten.ª<br />

Im landeskirchlichen Einführungsgesetz des Mitarbeitervertretungsgesetzes heiût es<br />

hierzu: ¹§ 10 Abs. 1 Buchst. b erster Halbsatz wird nicht angewendetª (vgl. § 5 EGMVG).<br />

Damit ist in der EKvW auch diejenige Mitarbeiterin oder derjenige Mitarbeiter zur MAV<br />

wählbar, die keiner ACK-<strong>Kirche</strong> angehören.<br />

Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> im Rheinland hat dem § 10 Abs. 1 Buchst. b MVG.EKD durch<br />

das rheinische Mitarbeitervertretungsgesetz folgende Fassung gegeben:<br />

¹Glieder einer christlichen <strong>Kirche</strong> oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft<br />

Christlicher <strong>Kirche</strong>n in Deutschland angeschlossen oder deren Gastmitglied sind.ª<br />

Damit kann in der rheinischen <strong>Kirche</strong> Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter<br />

nur werden, wer Mitglied einer ACK-<strong>Kirche</strong> ist oder Mitglied einer <strong>Kirche</strong> ist, die dort<br />

Gaststatus besitzt.<br />

Im Hinblick auf das westfälische Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz<br />

gibt es neben dem Antrag zur ACK-Klausel für Mitglieder der Mitarbeitervertretung<br />

Überlegungen, einen Gesamtausschuss aller Mitarbeitervertretungen einzuführen. Die<br />

dafür eventuell notwendigen ¾nderungen des EGMVG sollen auf der <strong>Landessynode</strong><br />

2011 beraten werden. Es ist beabsichtigt erst in diesem Zusammenhang auch die Ausgestaltung<br />

der Voraussetzungen für die Wählbarkeit zur MAV neu beraten zu lassen, zumal<br />

eine Dringlichkeit für eine ¾nderung der bestehenden Regelung des § 5 EGMVG<br />

nicht erkennbar ist.<br />

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