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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

Berichterstatter<br />

Synodaler Schlüter<br />

Einbringung<br />

¹Mit dem vorliegenden Zweiten <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes zur<br />

Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen werden zwei Regelungen in<br />

diesem <strong>Kirche</strong>ngesetz verändert bzw. abgeschafft, die sich in der Praxis als wenig hilfreich<br />

und sinnvoll, vielmehr als unnötige Verkomplizierung des Verfahrens zum Erwerb<br />

der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen erwiesen haben. Zum einen geht es<br />

dabei um die Maûgabe, dass die jeweils abgebende Wohnsitzkirchengemeinde <strong>von</strong> der<br />

aufnehmenden Wunschkirchengemeinde des Antragstellers vor Beschlussfassung zu<br />

hören ist. Diese Anhörung durch einen Beschluss des Presbyteriums zu dokumentieren,<br />

besaû bzw. besitzt aber im Wesentlichen keinerlei Relevanz für den Fortgang des Verfahrens.<br />

Die Wohnsitzgemeinde könnte mit einem ablehnenden Votum ± selbst wenn sie<br />

es wider bessere Vernunft wollte ± den Wechsel der Gemeindegliedschaft ohnehin nicht<br />

verhindern. In der Praxis führte die Regelung lediglich dazu, dass das Verfahren bis zur<br />

endgültigen Aufnahme in die Wunschkirchengemeinde unter Umständen sich über<br />

mehrere Monate hinziehen konnte. Der Entwurf sieht deshalb vor, diese Maûgabe der<br />

vorangehenden Anhörung zu streichen. Selbstverständlich bleibt der Erwerb der<br />

Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen weiterhin an die gegebene kirchliche Bindung<br />

zur Wunschkirchengemeinde gekoppelt, ebenso an die tatsächliche Möglichkeit<br />

der Antragstellenden, diese Bindung durch Teilnahme am dortigen Gemeindeleben<br />

auch mit Leben zu füllen. Dass die Wohnsitzkirchengemeinde nach Entscheidung über<br />

einen Antrag auch weiterhin informiert wird, versteht sich ebenso wie der Umstand,<br />

dass ein solcher Wechsel der Gemeindegliedschaft ggf. widerrufen werden kann, sofern<br />

die Voraussetzungen entfallen.<br />

Im Stellungnahmeverfahren haben alle <strong>Kirche</strong>ngemeinden diesem Wegfall der Anhörungspflicht<br />

zugestimmt. Die im Entwurf vorgeschlagenen neu einzufügenden Überschriften<br />

im <strong>Kirche</strong>ngesetz wurden durchweg gebilligt. Einige <strong>Kirche</strong>nkreise haben<br />

darüber hinaus vorgeschlagen, die Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen nicht mit<br />

dem Wegzug aus der Wunschkirchengemeinde, sondern erst mit dem Wegzug aus dem<br />

Bereich der EKvW wegfallen zu lassen. Dieser Vorschlag ist mit Blick auf die wachsende<br />

Mobilität unserer Mitglieder in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet worden.<br />

Beispiel: Wenn ein in Bochum-Langendreer wohnender, aber kirchlich seit Langem in<br />

der Dortmunder St.-Reinoldi-<strong>Kirche</strong>ngemeinde gebundener Mensch mit entsprechender<br />

Gemeindegliedschaft <strong>von</strong> Bochum nach Gelsenkirchen ziehen sollte (was bei in<br />

Dortmund sozialisierten Menschen nur äuûerst selten vorkommen dürfte), ist seine<br />

Gemeindegliedschaft in St. Reinoldi bisher automatisch erloschen und musste ggf. neu<br />

erworben werden. Künftig bliebe die Mitgliedschaft in der Wunschkirchengemeinde St.<br />

Reinoldi erhalten. Erst wenn der Mensch nach Essen oder Duisburg zöge, fiele sie weg.<br />

Genau dies ist im Entwurf in § 6 nun klar geregelt.<br />

Der Tagungs-Gesetzesausschuss hat den Entwurf des <strong>Kirche</strong>ngesetzes beraten und empfiehlt<br />

der <strong>Landessynode</strong> einstimmig, der Vorlage ohne ¾nderungen zuzustimmen.ª<br />

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