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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.11 ´ Anlage<br />

§14<br />

Inkrafttreten, Auûerkrafttreten<br />

(1) Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt mit Wirkung für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

am 1. Januar <strong>2010</strong> in Kraft.<br />

(2) Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt mit Wirkung für die jeweilige Gliedkirche oder den jeweiligen<br />

gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kraft, nachdem diese oder dieser die Zustimmung<br />

erklärt hat. Die Zustimmung ist jederzeit möglich. Den Zeitpunkt, zu dem<br />

dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz in den jeweiligen Gliedkirchen oder dem jeweiligen gliedkirchlichen<br />

Zusammenschluss in Kraft tritt, bestimmt der Rat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland durch Verordnung.<br />

(3) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

jederzeit je für ihren Bereich auûer Kraft setzen. Der Rat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz jeweils auûer Kraft getreten ist.<br />

Ulm, den 28. Oktober 2009<br />

Die Präses der Synode der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Katrin Göring-Eckardt<br />

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