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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Beschluss<br />

Nr. 104<br />

Beschluss<br />

Nr. 105<br />

Beschluss<br />

Nr. 106<br />

Beschluss<br />

Nr. 107<br />

Beschluss<br />

Nr. 108<br />

Beschluss<br />

Nr. 109<br />

Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

§ 2 wird bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen beschlossen. Erste Lesung<br />

Die Vorlage 3.7.1 ¹Erstes <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung des Ausführungsgesetzes zum<br />

<strong>Kirche</strong>nmusikgesetzª wird insgesamt bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen<br />

beschlossen. Erste Lesung<br />

Der Vorsitzende schlägt vor, die Zweite Lesung direkt anzuschlieûen.<br />

Die Synode stimmt dem Vorschlag zu.<br />

§ 1 wird bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen beschlossen. Zweite Lesung<br />

§ 2 wird bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung beschlossen. Zweite Lesung<br />

Die Vorlage 3.7.1 ¹Erstes <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung des Ausführungsgesetzes zum<br />

<strong>Kirche</strong>nmusikgesetzª wird insgesamt bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung mit<br />

folgendem Wortlaut beschlossen: Zweite Lesung<br />

¹Erstes <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

zur ¾nderung des Ausführungsgesetzes zum <strong>Kirche</strong>nmusikgesetz<br />

Vom 18. November <strong>2010</strong><br />

Die <strong>Landessynode</strong> hat das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

§1<br />

¾nderung des Ausführungsgesetzes zum <strong>Kirche</strong>nmusikgesetz<br />

Das <strong>Kirche</strong>ngesetz zur Ausführung und Ergänzung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes über den kirchenmusikalischen<br />

Dienst in der EKU (Ausführungsgesetz zum <strong>Kirche</strong>nmusikgesetz)<br />

vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 211) wird wie folgt geändert:<br />

§ 1 erhält folgende Fassung:<br />

¹§ 1<br />

(zu § 2 Abs. 1 und 2 KiMuG)<br />

(1) Voraussetzung für die Anerkennung oder Gleichstellung einer kirchenmusikalischen<br />

Prüfung für das Hauptamt (A oder B) ist eine Ausbildung mit einer Regelstudienzeit<br />

<strong>von</strong> 8 Semestern (Bachelor <strong>Kirche</strong>nmusik oder B-Diplom), <strong>von</strong> 4 Semestern (Master<br />

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