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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Entwurf<br />

Stand: 04.10.<strong>2010</strong><br />

57. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

Vom . . . November <strong>2010</strong><br />

Vorlage 3.4a ´ Anlage 1<br />

Die <strong>Landessynode</strong> hat mit der für ¾nderungen der <strong>Kirche</strong>nordnung vorgeschriebenen<br />

Mehrheit das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

Artikel I<br />

¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

Die <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1), zuletzt geändert durch das 56. <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung vom . . . November <strong>2010</strong> (KABl. <strong>2010</strong><br />

S. . . .), wird wie folgt geändert:<br />

1. Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

1 Die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter beträgt<br />

a) in <strong>Kirche</strong>ngemeinden mit nicht mehr als 1000 Gemeindegliedern mindestens vier,<br />

b) in <strong>Kirche</strong>ngemeinden mit mehr als 1000 bis 4000 Gemeindegliedern mindestens<br />

sechs,<br />

c) in <strong>Kirche</strong>ngemeinden mit mehr als 4000 Gemeindegliedern mindestens acht.<br />

2 In <strong>Kirche</strong>ngemeinden mit mehr als 4000 Gemeindegliedern erhöht sich die Zahl der<br />

Presbyterinnen und Presbyter für jede weiteren 4000 Gemeindeglieder um mindestens<br />

zwei.<br />

2. In Absatz 2 werden die Worte ¹und der Pfarrstellenzahlª gestrichen.<br />

3. In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ¹Wahlverfahrensª durch das Wort ¹Wahlvorschlagsverfahrensª<br />

ersetzt.<br />

Artikel II<br />

In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften<br />

(1) Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />

(2) Die Festlegung der Mindestzahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter hat<br />

erstmals Gültigkeit bei der Durchführung der nächsten turnusmäûigen Wahl.<br />

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