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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.4b ´ Anlage 2<br />

PWG vom 17.11.2006 PWG-¾nderungen Begründung<br />

324<br />

unverändert<br />

§28<br />

Feststellung des Wahlergebnisses<br />

(1) Das Presbyterium hat das Wahlergebnis<br />

spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages<br />

nach dem Wahltag durch Beschluss festzustellen.<br />

(2) Gewählt sind diejenigen Gemeindeglieder,<br />

die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

(3) Das Presbyterium hat die Gewählten unverzüglich<br />

zu benachrichtigen und sie zur Erklärung<br />

aufzufordern, ob sie die Wahl annehmen.<br />

Die Erklärung ist innerhalb <strong>von</strong> drei<br />

Tagen abzugeben.<br />

(4) Nimmt ein gewähltes Gemeindeglied die<br />

Wahl nicht innerhalb der Erklärungsfrist an,<br />

gilt an seiner Stelle als gewählt, wer <strong>von</strong> den<br />

nicht gewählten Gemeindegliedern die meisten<br />

Stimmen erhalten hat. Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

(5) Über das Wahlergebnis ist dem Kreissynodalvorstand<br />

zu berichten.

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