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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

434<br />

(2) Die Mitglieder des <strong>Kirche</strong>ngerichts und des <strong>Kirche</strong>ngerichtshofs werden<br />

vom Rat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland berufen. Für jeden<br />

Richter und jede Richterin wird je ein erstes und ein zweites stellvertretendes<br />

Mitglied berufen. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die<br />

Vorschriften für die ordentlichen Mitglieder entsprechend.<br />

(2) Die Mitglieder des <strong>Kirche</strong>ngerichts und des <strong>Kirche</strong>ngerichtshofs werden<br />

vom Rat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland berufen. Für jeden<br />

Richter oder jede Richterin wird je ein erstes und ein zweites stellvertretendes<br />

Mitglied berufen. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die<br />

Vorschriften für die ordentlichen Mitglieder entsprechend.<br />

(3) Ein Mitglied kann mehreren <strong>Kirche</strong>ngerichten der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland und Kammern und Senaten angehören. Die Angehörigkeit<br />

ist bei der Berufung festzulegen.<br />

(3) Ein Mitglied kann mehreren <strong>Kirche</strong>ngerichten der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland und Kammern und Senaten angehören. Die Angehörigkeit<br />

ist bei der Berufung festzulegen.<br />

(4) Die Amtszeit der <strong>Kirche</strong>ngerichte beträgt sechs Jahre. Eine erneute<br />

Berufung ist zulässig. Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben<br />

die bisherigen Mitglieder im Amt.<br />

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Eine erneute Berufung<br />

ist zulässig. Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die<br />

bisherigen Mitglieder im Amt.<br />

(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung<br />

bis zum Ablauf der regelmäûigen Amtszeit. Scheidet ein Mitglied<br />

gemäû § 14 Absatz 1 aus und ist ein stellvertretendes Mitglied nicht<br />

vorhanden, so bleibt das Mitglied im Amt, solange eine Nachberufung<br />

nicht erfolgt ist.<br />

(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung<br />

bis zum Ablauf der regelmäûigen Amtszeit. Scheidet ein Mitglied<br />

gemäû § 14 Absatz 1 aus und ist ein stellvertretendes Mitglied nicht<br />

vorhanden, so bleibt das Mitglied im Amt, solange eine Nachberufung<br />

nicht erfolgt ist.<br />

(6) Zu Mitgliedern können nur Personen berufen werden, die bei Beginn<br />

der Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei der Berufung<br />

der Mitglieder sollen Männer und Frauen in gleicher Weise berücksichtigt<br />

werden.<br />

(6) Bei der Berufung der Mitglieder sollen Männer und Frauen in gleicher<br />

Weise berücksichtigt werden.

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