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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

(2) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> in Deutschland kann durch Vereinbarung für<br />

kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich<br />

der evangelischen <strong>Kirche</strong>n die Zuständigkeit der <strong>Kirche</strong>ngerichte<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland begründen, wenn die <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland in der jeweils geltenden<br />

Fassung oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts angewendet werden.<br />

Dabei kann eine Beteiligung an den der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten vorgesehen<br />

werden.<br />

(2) Durch Vereinbarungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland mit<br />

kirchlichen und freikirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten im<br />

Bereich der evangelischen <strong>Kirche</strong>n kann die Zuständigkeit des <strong>Kirche</strong>ngerichts<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland und des <strong>Kirche</strong>ngerichtshofes<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland begründet werden,<br />

wenn die <strong>Kirche</strong>ngesetze der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

in der jeweils geltenden Fassung oder Bestimmungen wesentlich gleichen<br />

Inhalts angewendet werden. Die Vereinbarung kann eine Beteiligung an<br />

den der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland durch die Inanspruchnahme<br />

entstehenden Kosten vorsehen.<br />

(3) In Ausnahmefällen kann die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> in Deutschland über<br />

die Fälle des Absatzes 2 hinaus durch Vereinbarung die Zuständigkeit der<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland für kirchliche<br />

und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen<br />

<strong>Kirche</strong>n begründen, wenn ein besonderes kirchliches Interesse<br />

dafür vorliegt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Ist die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 begründet worden,<br />

gelten die §§ 27 bis 29, 29b und 29c entsprechend.<br />

§7<br />

Zuständigkeit in Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen<br />

§7<br />

Zuständigkeit in Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen<br />

Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

(1) Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der im unmittelbaren<br />

Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland stehenden <strong>Kirche</strong>nbeamten<br />

und <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen, Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen<br />

und Hinterbliebenen gemäû § 87 <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz der EKD<br />

ist in erster Instanz das Verwaltungsgericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland und in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland zuständig.<br />

(1) Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der im unmittelbaren<br />

Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland stehenden <strong>Kirche</strong>nbeamten<br />

und <strong>Kirche</strong>nbeamtinnen, Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen<br />

und Hinterbliebenen gemäû § 79 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz<br />

<strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz ist in erster Instanz der Rechtshof der Konföderation<br />

evangelischer <strong>Kirche</strong>n in Niedersachsen und in zweiter Instanz das<br />

Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen<br />

<strong>Kirche</strong> Deutschlands zuständig.<br />

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