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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

§26<br />

Normenkontrollverfahren<br />

§26<br />

Normenkontrollverfahren<br />

(1) Ausschlieûlich der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland entscheidet über die Vereinbarkeit <strong>von</strong> <strong>Kirche</strong>ngesetzen und<br />

Verordnungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland mit der Grundordnung.<br />

(1) Ausschlieûlich der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland entscheidet über die Vereinbarkeit <strong>von</strong> <strong>Kirche</strong>ngesetzen<br />

und Verordnungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland mit der<br />

Grundordnung.<br />

(2) Vorlageberechtigt und -verpflichtet sind<br />

1. das <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland und<br />

2. der <strong>Kirche</strong>ngerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland.<br />

(2) Vorlageberechtigt und -verpflichtet sind<br />

1. das <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland und<br />

2. der <strong>Kirche</strong>ngerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland.<br />

(3) Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss angeben, inwiefern die<br />

Entscheidung des <strong>Kirche</strong>ngerichts <strong>von</strong> der Gültigkeit der Rechtsvorschrift<br />

abhängig sein soll und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die anzuwendende<br />

Rechtsvorschrift unvereinbar sein soll. Die Verfahrensakten<br />

sind beizufügen. Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Organe der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

und werden zur mündlichen Verhandlung geladen.<br />

(3) Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss angeben, inwiefern die<br />

Entscheidung des <strong>Kirche</strong>ngerichts <strong>von</strong> der Gültigkeit der Rechtsvorschrift<br />

abhängig sein soll und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die anzuwendende<br />

Rechtsvorschrift unvereinbar sein soll. Die Verfahrensakten<br />

sind beizufügen. Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Organe der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

und werden zur mündlichen Verhandlung geladen.<br />

§27<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

§27<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt<br />

ist, die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils<br />

geltenden Fassung entsprechende Anwendung.<br />

Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt<br />

ist, die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der jeweils<br />

geltenden Fassung entsprechende Anwendung.<br />

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