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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Bisherige Fassung Neue Fassung/¾nderungen<br />

§6<br />

Wegfall, Widerruf und Verzicht<br />

§6<br />

(1) Die <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft in besonderen Fällen fällt weg mit dem<br />

Fortzug aus dem Bereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong>, es<br />

sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft in<br />

besonderen Fällen wird stattgegeben gemäû dem <strong>Kirche</strong>ngesetz zur<br />

Vereinbarung über die <strong>Kirche</strong>nmitgliedschaft in besonderen Fällen<br />

zwischen den Gliedkirchen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland.<br />

(1) (2) 1 Die Entscheidung ist hinsichtlich der Gemeindegliedschaft in<br />

der anderen als der <strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung<br />

des Gemeindegliedes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach<br />

§2entfallen sind. 2 Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied zuzustellen;<br />

die <strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes ist zu informieren. 3 Gegen<br />

die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch beim<br />

Kreissynodalvorstand eingelegt werden. 4 Er entscheidet endgültig.<br />

(1) 1 Die Entscheidung ist hinsichtlich der Gemeindegliedschaft in<br />

der anderen als der <strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung<br />

des Gemeindegliedes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen<br />

entfallen sind. 2 Die Entscheidung ist dem Gemeindeglied zuzustellen;<br />

die <strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes ist zu informieren. 3 Gegen<br />

die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch beim<br />

Kreissynodalvorstand eingelegt werden. 4 Er entscheidet endgültig.<br />

(2) (3) unverändert<br />

Vorlage 3.6 ´ Anlage 2<br />

(2) 1 Ein Gemeindeglied kann auf die Gemeindegliedschaft in einer<br />

anderen als der <strong>Kirche</strong>ngemeinde seines Wohnsitzes verzichten mit<br />

der Folge, dass es Gemeindeglied der <strong>Kirche</strong>ngemeinde seines Wohnsitzes<br />

wird. 2 Der Verzicht ist gegenüber dem Presbyterium schriftlich<br />

zu erklären, das die Entscheidung über die Gemeindegliedschaft getroffen<br />

hat. 3 Die Erklärung wird mit dem Ablauf des Monats wirksam,<br />

in dem sie dem Presbyterium zugegangen ist. 4 Das Presbyterium<br />

hat die <strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes über den Verzicht zu unterrichten.<br />

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