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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.2 ´ Anlage 2<br />

Allgemeine Begründung des Entwurfes eines<br />

55. <strong>Kirche</strong>ngesetzes zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

¹Neuwahl der Superintendentin oder des Superintendenten<br />

nach Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit<br />

(Artikel 108 Absatz 5 KO)ª<br />

Die Formulierung des Art. 108 Abs. 5 KO wäre klarer und besser verständlich, wenn<br />

das Wort ¹spätestensª ersatzlos gestrichen würde. Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens<br />

zeichnete sich ab, dass bei Eintritt einer überraschenden Vakanz ± vor Ende der<br />

regulären Amtszeit ± im Amt der Superintendentin oder des Superintendenten eine<br />

Möglichkeit geschaffen werden sollte, die bislang bestehende Pflicht, ohne jeden Aufschub<br />

die Neubesetzung der vakanten Pfarrstelle der Superintendentin oder des Superintendenten<br />

möglichst eilig vorzunehmen, zu lockern.<br />

Eine Vakanz im Amt der Superintendentin oder des Superintendenten kann planend<br />

vermieden werden, wenn das Ende der Amtszeit regulär eintritt, sei es durch Ablauf<br />

der Wahlperiode, sei es durch Ruhestand der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers.<br />

Die Fälle des Art. 108 Abs. 5 KO betreffen aber auch solche Situationen, in denen die<br />

Amtszeitbeendigungen durch andere Umstände bewirkt werden. Es ist also nicht immer<br />

langfristig vorhersehbar oder planbar, ob eine Wahl in der nächsten Zukunft erforderlich<br />

werden wird. Durch die vorgeschlagene ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung im Artikel<br />

108 Absatz 5 Satz 1 wird die Möglichkeit geschaffen, eine sorgfältige Planung der Neuwahl<br />

der Superintendentin oder des Superintendenten vorzunehmen, unabhängig vom<br />

zeitlichen Abstand des Eintritts der Vakanz zur nächsten regulären Kreissynode. Durch<br />

die Soll-Vorschrift bleibt der Regelfall die Wahl in nächsten Tagung der Kreissynode.<br />

Ebenso bleibt eine Sondersynode nur zum Zweck der Wahl möglich.<br />

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