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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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I. Allgemeines<br />

Begründung zum<br />

Entwurf eines Ersten ¾nderungsgesetzes<br />

zum <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD<br />

Vorlage 3.12<br />

Entwurfsstand: 16. August <strong>2010</strong><br />

Mit der Übertragung der Verwaltungsgerichtsbarkeit der UEK auf die EKD übernimmt<br />

der <strong>Kirche</strong>ngerichtshof der EKD als Verwaltungsgerichtshof die Funktion einer einheitlichen<br />

zweiten Instanz für alle Gliedkirchen im Anwendungsbereich des gemeinsam mit<br />

diesem Gesetz zu verabschiedenden Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (VwGG.EKD).<br />

Die Aufgaben des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts soll das <strong>Kirche</strong>ngericht der<br />

EKD übernehmen. Diese Struktur hat sich bereits im Bereich des Disziplinar- und des<br />

Mitarbeitervertretungsrechts bewährt. Das <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz (KiGG.EKD), in dem<br />

die Vorschriften für den Verfassungsgerichtshof, das <strong>Kirche</strong>ngericht und den <strong>Kirche</strong>ngerichtshof<br />

der EKD zusammengefasst wurden, muss daher insbesondere um die Zuständigkeit<br />

für Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit erweitert werden. Während das<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz für Verfahren aus unterschiedlichen (materiellen) Rechtsgebieten,<br />

jedoch nur für die <strong>Kirche</strong>ngerichte der EKD Anwendung findet, gilt das Verwaltungsgerichtsgesetz<br />

für die EKD und alle es anwendenden Gliedkirchen für den Bereich<br />

des materiellen (kirchlichen) Verwaltungsrechts. Im Verwaltungsrecht wird vorrangig<br />

das Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD und ergänzend das <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz (vgl.<br />

§ 29b) gelten.<br />

Mit der Schaffung einer eigenen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die EKD auch für ihren<br />

eigenen Bereich die Zuständigkeit in Streitigkeiten aus Dienst- und Entsendungsverhältnissen<br />

neu regeln. Bisher war hier der Rechtsweg in erster Instanz zum Rechtshof<br />

der Konföderation evangelischer <strong>Kirche</strong>n in Niedersachsen und in zweiter Instanz<br />

zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen<br />

<strong>Kirche</strong> Deutschlands gegeben.<br />

Weiterhin wurde mit dem Entwurf das <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz unter Berücksichtigung<br />

der Erfahrungen aus der Praxis fortentwickelt, u.a. sprachliche Anpassungen vorgenommen<br />

und das Gesetz weiter untergliedert.<br />

II. Zu den Vorschriften im Einzelnen<br />

Zu Artikel 1<br />

¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetzes der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />

Die ¾nderungen in der Inhaltsübersicht folgen aus den ¾nderungen im Gesetz selbst.<br />

Zu Nummer 2 (vor Abschnitt 1)<br />

Ausdruck der Neugliederung in drei Teile.<br />

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