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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Beschluss<br />

Nr. 66<br />

Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

Die Vorlage 3.1.1 ¹54. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong>ª wird insgesamt einstimmig beschlossen. Erste Lesung<br />

Vorlage 3.2.1<br />

¹55. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Westfalen</strong>ª Erste Lesung<br />

Berichterstatter<br />

Synodaler Kröger<br />

Einbringung<br />

¹Sehr geehrter Herr Präses,<br />

hohe Synode!<br />

Hinsichtlich der Entwicklung dieses Gesetzesentwurfs, der die Neuwahlen der Superintendentin<br />

bzw. des Superintendenten betrifft, nehme ich wie beim vorherigen Gesetzesentwurf<br />

auf die Ausführungen <strong>von</strong> Bruder Conring Bezug, da der Ursprung derselbe<br />

ist, nämlich die <strong>Landessynode</strong> 2008.<br />

Der in diesem Zusammenhang zunächst vorgelegte Vorschlag, die Wahl der Superintendentin<br />

bzw. des Superintendenten durch eine vorherige Wahlfreigabeentscheidung seitens<br />

der <strong>Kirche</strong>nleitung zu ergänzen, wird derzeit nicht mehr aufrechterhalten. Im Stellungnahmeverfahren<br />

zu diesem Gesetzesentwurf ist eine deutliche Mehrheit der<br />

Kreissynoden zum Ausdruck gekommen, die eine solche Regelung abgelehnt hat.<br />

Es hat sich aber die Meinung abgezeichnet, dass bei Eintritt einer überraschenden<br />

Vakanz vor Ende der regulären Amtszeit im Amt der Superintendentin bzw. des Superintendenten<br />

eine Möglichkeit geschaffen werden sollte, die bestehende Pflicht zur alsbaldigen<br />

Wiederbesetzung zu lockern. Der Gesetzesentwurf nimmt diesen Gedanken<br />

auf, um den Kreissynoden selbst damit eine flexiblere Möglichkeit zu geben, die Notwendigkeit<br />

und Art einer Wahl zu bedenken und zu regeln. Es soll daher in Artikel 108<br />

Absatz 5 KO das Wort ,spätestens` gestrichen werden, das die bisherige Eile zur Neuwahl<br />

unabhängig <strong>von</strong> der Sachlage verlangt.<br />

Die Mitglieder des Gesetzesausschusses haben auch diese beabsichtigte ¾nderung für<br />

sachgerecht gehalten und ihr ohne ¾nderungsbedarf einmütig zugestimmt. Der Gesetzesausschuss<br />

schlägt der Synode daher vor, der Vorlage ebenfalls zuzustimmen und sie<br />

als <strong>Kirche</strong>ngesetz zu beschlieûen.<br />

Ich möchte aber zusätzlich auf einen weiteren im Gesetzesausschuss angesprochenen<br />

Gesichtspunkt eingehen. Diese Neuregelung beinhaltet gleichzeitig, dass sie den Kreissynoden<br />

eine Möglichkeit zur sehr bedeutsamen und schwerwiegenden Entscheidung der<br />

(Wieder-)besetzung des Amtes einer Superintendentin/eines Superintendenten auch im<br />

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