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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.10 ´ Anlage 1<br />

Entwurf<br />

Stand: 16. August <strong>2010</strong><br />

Dritte ¾nderung der Geschäftsordnung der <strong>Landessynode</strong><br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

Vom . . . November <strong>2010</strong><br />

Die <strong>Landessynode</strong> beschlieût, die Geschäftsordnung der <strong>Landessynode</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November<br />

1999 (KABl. 1999 S. 221), zuletzt geändert durch die Zweite ¾nderung der Geschäftsordnung<br />

der <strong>Landessynode</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> vom 17. November<br />

2006 (KABl. 2006 S. 296), wie folgt zu ändern:<br />

§ 35 wird wie folgt geändert:<br />

1. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:<br />

§1<br />

¾nderung der Geschäftsordnung<br />

¹(2) 1 Für die Zusammensetzung des Ständigen Nominierungsausschusses macht die<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung der <strong>Landessynode</strong> einen Vorschlag. 2 Für die Zusammensetzung der<br />

weiteren Ausschüsse macht die <strong>Kirche</strong>nleitung der <strong>Landessynode</strong> im Benehmen mit<br />

dem Ständigen Nominierungsausschuss Vorschläge.ª<br />

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl ¹24ª durch die Zahl ¹20ª ersetzt.<br />

3. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:<br />

374<br />

¹(4) 1 In den Ständigen Nominierungsausschuss gemäû Artikel 140 Abs. 2 der KO beruft<br />

die <strong>Landessynode</strong> während ihrer ersten ordentlichen Tagung 18 Mitglieder; dabei<br />

sollen 14 Mitglieder aus ihrer Mitte kommen. 2 Mindestens die Hälfte der <strong>von</strong> der<br />

<strong>Landessynode</strong> berufenen Mitglieder darf weder ordiniert sein noch entgeltlich im<br />

kirchlichen Dienst stehen. 3 Bei der Bildung des Ausschusses soll dem Bekenntnisstand<br />

in der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> sowie ihren verschiedenen Gebieten<br />

und Arbeitsbereichen Rechnung getragen werden. 4 Die <strong>Kirche</strong>nleitung entsendet<br />

zwei ständige Mitglieder mit Stimmrecht in den Ausschuss. 5 Der Präses oder<br />

dem Präses ist jederzeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sie oder er kann<br />

im Einzelfall die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beteiligen.<br />

6 Personen die selbst zur Wahl stehen, haben sich vor der Beratung und Beschlussfassung<br />

zu entfernen, müssen aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden; die Beachtung<br />

dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.<br />

7 Bei der Vorbereitung der Wahl der oder des Präses können der Rat der <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland und das Präsidium der Union <strong>Evangelische</strong>r <strong>Kirche</strong>n je<br />

ein beratendes Mitglied entsenden.ª

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