26.08.2013 Aufrufe

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

444<br />

Abschnitt 2 Verfahren nach dem Disziplinargesetz<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Abschnitt 6 Verfahren nach dem Disziplinargesetz<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

§28<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

§28<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

In Verfahren nach dem Disziplinargesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland gelten die Vorschriften des Disziplinargesetzes der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland. Die Vorschriften dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes finden<br />

ergänzend Anwendung.<br />

In Verfahren nach dem Disziplinargesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland gelten die Vorschriften des Disziplinargesetzes der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland. Die Vorschriften dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes finden<br />

ergänzend Anwendung.<br />

Abschnitt 3 Streitigkeiten aus der<br />

Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD<br />

Abschnitt 7 Streitigkeiten aus der<br />

Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes<br />

§29<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

§29<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

In Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes<br />

der EKD gelten die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes der<br />

EKD. Die Vorschriften dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes finden ergänzend Anwendung.<br />

In Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes<br />

gelten die Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes. Die Vorschriften<br />

dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes finden ergänzend Anwendung.<br />

Abschnitt 4 Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD<br />

§ 29a<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

In Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD gelten die<br />

Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD. Die Vorschriften<br />

dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes finden ergänzend Anwendung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!