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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Art. 40KO ± geltende Fassung ± Art. 40KO ± neu ± Begründung<br />

Redaktionelle ¾nderung<br />

(3) 1 Das Presbyterium kann mit Wirkung für<br />

die nächste Presbyterwahl eine Veränderung<br />

der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und<br />

Presbyter beschlieûen. 2 Der Beschluss bedarf<br />

der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.<br />

3 Die Genehmigung muss bei Beginn des<br />

Wahlvorschlagsverfahrens vorliegen. 4 Absatz<br />

1 bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Das Presbyterium kann mit Wirkung für<br />

die nächste Presbyterwahl eine Veränderung<br />

der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und<br />

Presbyter beschlieûen. 2 Der Beschluss bedarf<br />

der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.<br />

3 Die Genehmigung muss bei Beginn des<br />

Wahlverfahrens vorliegen. 4 Absatz 1 bleibt<br />

unberührt.<br />

Vorlage 3.4a ´ Anlage 2<br />

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