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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

Abschnitt 5 Streitigkeiten aus der Anwendung des Pfarrerratgesetzes<br />

§ 29b<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

In Streitigkeiten nach dem Pfarrerratgesetz gelten die Vorschriften des<br />

Pfarrerratgesetzes. Die Vorschriften dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes finden ergänzend<br />

Anwendung.<br />

Teil 3 Schlussvorschriften<br />

Abschnitt 8 Schlussvorschriften<br />

§30<br />

Übergangsregelungen<br />

§30<br />

Übergangsregelungen<br />

(1) <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland, die vor<br />

dem Inkrafttreten dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum<br />

Ablauf der regelmäûigen Amtszeit ihrer Mitglieder bestehen.<br />

(1) <strong>Kirche</strong>ngerichte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland, die vor<br />

dem Inkrafttreten dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum<br />

Ablauf der regelmäûigen Amtszeit ihrer Mitglieder bestehen.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Schiedsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland. Dort anhängige Verfahren werden dem Verfassungsgerichtshof<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland zugeordnet.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Schiedsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland. Dort anhängige Verfahren werden dem Verfassungsgerichtshof<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland zugeordnet.<br />

§31<br />

Übergangsregelungen aus Anlass des Ersten <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />

zur ¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetzes der EKD<br />

Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

(1) Verfahren nach § 7 des <strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetzes der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

in Deutschland in der bis zum Inkrafttreten dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />

geltenden Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />

in erster Instanz beim Rechtshof der Konföderation evangelischer<br />

<strong>Kirche</strong>n in Niedersachsen oder in zweiter Instanz beim Verfassungs- und<br />

Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen <strong>Kirche</strong> Deutschlands<br />

gerichtshängig sind, werden dort fortgeführt.<br />

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