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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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GO-LS Entwurf Juli <strong>2010</strong> Anmerkungen<br />

Reduzierung der Standard-Gröûe gilt für alle<br />

ständigen Ausschüsse.<br />

(3) 1 Die Ausschüsse sollen nicht mehr als<br />

24 20 Mitglieder haben. 2 Die Mitglieder der<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung, die dem Ausschuss nicht angehören,<br />

können gemäû Artikel 140 Abs. 1<br />

Satz 3 der KO1 an den Sitzungen teilnehmen.<br />

(3) 1 Die Ausschüsse sollen nicht mehr als<br />

24 Mitglieder haben. 2 Die Mitglieder der<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung, die dem Ausschuss nicht angehören,<br />

können gemäû Artikel 140 Abs. 1<br />

Satz 3 der KO an den Sitzungen teilnehmen.<br />

Vorlage 3.10 ´ Anlage 2<br />

Absatz 4 beschreibt die Zusammensetzung<br />

des Nominierungsausschusses.<br />

18 werden <strong>von</strong> der LS berufen, zwei <strong>von</strong> KL<br />

entsandt. Von den 18 sollen 14 aus der Mitte<br />

der LS kommen, für 4 Personen gilt diese<br />

Engführung nicht. Innerhalb der 18 soll eine<br />

gewisser Proporz berücksichtigt werden (Bekenntnis,<br />

Gebiet, Arbeitsbereich). Zu den 18<br />

kommen die zwei KL-Entstandten hinzu und<br />

der NomiA umfasst dann die Sollgesamtstärke<br />

<strong>von</strong> 20 Mitgliedern.<br />

Satz 2 entspricht in der Sache dem bisherigen<br />

Satz 2.<br />

Satz 3 ist unverändert übernommen.<br />

Im Satz 4 ist der generelle Ausschluss für KL-<br />

Wahlvorbereitungen zurückgenommen zugunsten<br />

der allgemeinen Regelung im neuen<br />

Satz 6. Die beiden KL-Entsandten bringen<br />

die Gesamtzahl des NomiA auf 20 Personen.<br />

Satz 5 nimmt den bisherigen Satz 4 auf und<br />

ergänzt explizit die Unterstützung durch die<br />

Vizepräsidenten.<br />

(4) 1 In den Ständigen Nominierungsausschuss<br />

gemäû Artikel 140 Abs. 2 der KO beruft<br />

die <strong>Landessynode</strong> während ihrer ersten<br />

ordentlichen Tagung 18 Mitglieder; dabei sollen<br />

14 Mitglieder aus ihrer Mitte kommen.<br />

2<br />

Mindestens die Hälfte der <strong>von</strong> der <strong>Landessynode</strong><br />

berufenen Mitglieder da<strong>von</strong> darf weder<br />

ordiniert sein noch entgeltlich im kirchlichen<br />

Dienst stehen. 3 Bei der Bildung des<br />

Ausschusses soll dem Bekenntnisstand in der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> sowie<br />

ihren verschiedenen Gebieten und Arbeitsbereichen<br />

Rechnung getragen werden. 4 Die<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung entsendet zwei ständige Mitglieder<br />

mit Stimmrecht in den Ausschuss; sie<br />

nehmen bei der Vorbereitung der Wahlen für<br />

die <strong>Kirche</strong>nleitung an den Ausschusssitzungen<br />

nicht teil. 5 Der Präses oder dem Präses<br />

ist jederzeit Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben, sofern sie oder er nicht selbst zur<br />

Wahl steht; sie oder er kann im Einzelfall die<br />

Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beteiligen.<br />

(4) 1 In den Ständigen Nominierungsausschuss<br />

gemäû Artikel 140 Abs. 2 der KO beruft<br />

die <strong>Landessynode</strong> während ihrer ersten<br />

ordentlichen Tagung aus ihrer Mitte 22 Mitglieder.<br />

2 Mindestens die Hälfte da<strong>von</strong> darf<br />

weder ordiniert sein noch entgeltlich im<br />

kirchlichen Dienst stehen. 3Bei der Bildung<br />

des Ausschusses soll dem Bekenntnisstand in<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> sowie<br />

ihren verschiedenen Gebieten und Arbeitsbereichen<br />

Rechnung getragen werden.<br />

3<br />

Die <strong>Kirche</strong>nleitung entsendet zwei ständige<br />

Mitglieder mit Stimmrecht in den Ausschuss;<br />

sie nehmen bei der Vorbereitung der Wahlen<br />

für die <strong>Kirche</strong>nleitung an den Ausschusssitzungen<br />

nicht teil. 4 Der Präses oder dem Präses<br />

ist jederzeit Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zu geben, sofern sie oder er nicht<br />

selbst zur Wahl steht.<br />

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