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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

446<br />

(2) Auf die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland, der Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche<br />

Streitigkeiten beim <strong>Kirche</strong>ngerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland und der Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten<br />

beim <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

finden die § 14 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember<br />

<strong>2010</strong> geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit weiter<br />

Anwendung. § 9 Absatz 6 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden<br />

Fassung findet bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit keine Anwendung.

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