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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.7.1<br />

¹Erstes <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung des Ausführungsgesetzes zum <strong>Kirche</strong>nmusikgesetzª<br />

Erste Lesung<br />

Berichterstatter<br />

Synodaler Hirtzbruch<br />

Einbringung<br />

¹Hohe Synode,<br />

Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

ich möchte Ihnen den Hintergrund zu der Ihnen vorliegenden Beschlussvorlage skizzieren:<br />

Der auf politischer Ebene angestoûene Bologna-Prozess betrifft auch den Fachbereich<br />

<strong>Kirche</strong>nmusik. Künftig wird an die Stelle des vormaligen B- und A-<strong>Kirche</strong>nmusikdiploms<br />

der Bachelor- und Masterabschluss treten. Die Direktorenkonferenz für<br />

<strong>Kirche</strong>nmusik, genauer die Konferenz der Leiter der kirchlichen und staatlichen Ausbildungsstätten<br />

für <strong>Kirche</strong>nmusik und der Landeskirchenmusikdirektoren in der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland, hat diesen Impuls zum Anlass genommen, einen Entwurf<br />

für die Novellierung der bestehenden Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung<br />

<strong>von</strong> <strong>Kirche</strong>nmusikern aus dem Jahre 1991 zu erarbeiten. Dieser 2008 verabschiedete<br />

Entwurf einer Rahmenordnung für die berufsqualifizierenden Studiengänge in <strong>Kirche</strong>nmusik<br />

wurde anschlieûend der Ständigen Konferenz für <strong>Kirche</strong>nmusik in der EKD vorgelegt,<br />

<strong>von</strong> dieser angenommen und den Landeskirchen in der EKD zur Umsetzung<br />

empfohlen. Auf der Ausbildungsseite erfolgte in der EKvW die Formulierung einer<br />

neuen Studienordnung für die Hochschule für <strong>Kirche</strong>nmusik in Herford u.a. unter deutlich<br />

verstärkter Einbindung der Inhalte aus dem Arbeitsfeld der Popularmusik.<br />

Die Novellierung wird per 01.04.2011 greifen. Nun sind auch auf der anstellungsrechtlichen<br />

Seite diese Veränderungen in die vorhandenen Gesetze und Ordnungen einzubinden.<br />

Es ist dabei da<strong>von</strong> auszugehen, dass für lange Zeit eine sich reduzierende<br />

Zahl <strong>von</strong> alten A- und B-Diplomen neben einer wachsenden Zahl <strong>von</strong> Bachelor- und<br />

Masterabschlüssen stehen. Die in der EKvW geltenden Ordnungen für das Gebiet der<br />

<strong>Kirche</strong>nmusik fuûen auf dem <strong>Kirche</strong>nmusikgesetz der ehemaligen EKU, der heutigen<br />

UEK. Auf dieses, Sie finden es im Recht in der EKvW unter der Ziffer 620, wird in § 1<br />

der Ihnen vorliegenden Beschlussvorlage Bezug genommen. Inhaltlich zielt der Beschlussvorschlag<br />

zur ¾nderung des Ausführungsgesetzes darauf, unter Bindung an die<br />

Rahmenordnung <strong>von</strong> 1991 und 2008 sowie die Studiendauer die Gleichwertigkeit der<br />

Abschlüsse festzustellen. Dabei ist zu erwähnen, dass beim Bachelorabschluss die Studiendauer<br />

wie beim B-Studium im Interesse des Erhaltes des bisher gewährleisteten<br />

Niveaus abweichend vom internationalen Standard bei acht Semestern bleibt. Die Mitglieder<br />

des Tagungs-Gesetzesausschusses empfehlen der Synode, einstimmig dieser Beschlussvorlage<br />

zu folgen.ª<br />

§ 1 wird bei drei Enthaltungen beschlossen. Erste Lesung<br />

123<br />

Beschluss<br />

Nr. 103

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