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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

Abschnitt 4 Allgemeine Verfahrensvorschriften für die <strong>Kirche</strong>ngerichte<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Abschnitt 4 Allgemeine Verfahrensvorschriften für die <strong>Kirche</strong>ngerichte<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

§16<br />

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme<br />

§16<br />

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme<br />

(1) Die mündliche Verhandlung soll mit einer Schriftlesung eröffnet werden.<br />

(1) Die mündliche Verhandlung soll mit einer Schriftlesung eröffnet werden.<br />

(2) Eine Anhörung oder zeugenschaftliche Vernehmung kann ein vom<br />

Verfahren betroffener Mitarbeiter oder eine betroffene Mitarbeiterin verweigern,<br />

wenn die Aussage in einem ihn oder sie betreffenden Verfahren<br />

vor staatlichen Behörden oder Gerichten gegen ihn oder sie verwendet<br />

werden kann. Über das Verweigerungsrecht ist zu belehren.<br />

(2) Eine Anhörung oder zeugenschaftliche Vernehmung kann ein vom<br />

Verfahren betroffener Mitarbeiter oder eine betroffene Mitarbeiterin verweigern,<br />

wenn die Aussage in einem ihn oder sie betreffenden Verfahren<br />

vor staatlichen Behörden oder Gerichten gegen ihn oder sie verwendet<br />

werden kann. Über das Verweigerungsrecht ist zu belehren.<br />

§17<br />

Ordnungsvorschriften<br />

§17<br />

Ordnungsvorschriften<br />

(1) Für die Verhandlungen gelten die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des<br />

Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br />

(1) Für die Verhandlungen gelten die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des<br />

Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br />

Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

(2) Bei Störungen der Ordnung der mündlichen Verhandlung hat der Präsident<br />

oder die Präsidentin des <strong>Kirche</strong>namtes der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland das Erforderliche zu veranlassen. Soweit auf andere Weise<br />

die Ordnung der mündlichen Verhandlung nicht zu gewährleisten ist, kann<br />

die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.<br />

(2) Bei Störungen der Ordnung der mündlichen Verhandlung hat der Präsident<br />

oder die Präsidentin des <strong>Kirche</strong>namtes der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in<br />

Deutschland das Erforderliche zu veranlassen. Soweit auf andere Weise<br />

die Ordnung der mündlichen Verhandlung nicht zu gewährleisten ist, kann<br />

die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.<br />

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