26.08.2013 Aufrufe

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

442<br />

Teil 2 Vorschriften für die einzelnen Rechtsgebiete<br />

Abschnitt 1 Streitigkeiten vor dem Verfassungsgerichtshof<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

Abschnitt 5 Streitigkeiten vor dem Verfassungsgerichtshof<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

§25<br />

Organstreitigkeiten<br />

§25<br />

Organstreitigkeiten<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

entscheidet über die Auslegung der Grundordnung aus Anlass <strong>von</strong> Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen den verfassungsmäûigen Organen der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen<br />

Zusammenschlüsse, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin<br />

geltend macht, durch eine Maûnahme oder Unterlassung des Antragsgegners<br />

oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder<br />

unmittelbar gefährdet zu sein.<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

entscheidet über die Auslegung der Grundordnung aus Anlass <strong>von</strong> Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen den verfassungsmäûigen Organen der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen<br />

Zusammenschlüsse, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin<br />

geltend macht, durch eine Maûnahme oder Unterlassung des Antragsgegners<br />

oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder<br />

unmittelbar gefährdet zu sein.<br />

(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Grundordnung zu bezeichnen, gegen<br />

die durch die beanstandete Maûnahme oder Unterlassung verstoûen<br />

sein soll.<br />

(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Grundordnung zu bezeichnen, gegen<br />

die durch die beanstandete Maûnahme oder Unterlassung verstoûen<br />

sein soll.<br />

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monate gestellt werden, nachdem die<br />

beanstandete Maûnahme oder Unterlassung dem Antragsteller oder der<br />

Antragstellerin bekannt geworden ist.<br />

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monate gestellt werden, nachdem die<br />

beanstandete Maûnahme oder Unterlassung dem Antragsteller oder der<br />

Antragstellerin bekannt geworden ist.<br />

(4) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maûnahme oder<br />

Unterlassung gegen eine Bestimmung der Grundordnung verstöût. Die<br />

Bestimmung ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland kann in der Entscheidungsformel zugleich<br />

eine für die Auslegung der Bestimmung der Grundordnung erhebliche<br />

Rechtsfrage entscheiden, <strong>von</strong> der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.<br />

(4) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maûnahme oder<br />

Unterlassung gegen eine Bestimmung der Grundordnung verstöût. Die<br />

Bestimmung ist zu bezeichnen. Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> in Deutschland kann in der Entscheidungsformel zugleich<br />

eine für die Auslegung der Bestimmung der Grundordnung erhebliche<br />

Rechtsfrage entscheiden, <strong>von</strong> der die Feststellung nach Satz 1 abhängt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!