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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.10 ´ Anlage 2<br />

GO-LS Entwurf Juli <strong>2010</strong> Anmerkungen<br />

376<br />

IV. Ständige Ausschüsse Art. I ¾nderungen<br />

§ 35 Ständige Ausschüsse<br />

Unverändert Abs 1 wiederholt Aussagen des Art. 140 Abs.<br />

1 Satz 1 und 2 KO. Der Vollständige Art. 140<br />

Abs. 1 KO lautet:<br />

¹(1) 1 Die <strong>Landessynode</strong> kann zur Vorbereitung<br />

und Durchführung ihrer Aufgaben ständige<br />

Ausschüsse bestellen, deren Vorsitz sie<br />

bestimmt. 2 In diese Ausschüsse sollen Pfarrerinnen<br />

und Pfarrer, Professorinnen und Professoren<br />

der evangelischen Theologie und andere<br />

sachkundige Gemeindeglieder, die die<br />

Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder<br />

eines Presbyters haben, berufen werden.<br />

3<br />

Die Mitglieder der <strong>Kirche</strong>nleitung können<br />

an den Sitzungen teilnehmen. 4Die Ausschüsse<br />

berichten der <strong>Kirche</strong>nleitung regelmäûig<br />

über ihre Arbeit.ª<br />

(1) 1 Die <strong>Landessynode</strong> kann gemäû Artikel<br />

140 Abs. 1 der KO zur Vorbereitung und<br />

Durchführung ihrer Aufgaben ständige Ausschüsse<br />

bestellen, deren Vorsitz sie bestimmt.<br />

2<br />

In diese Ausschüsse sollen Pfarrerinnen und<br />

Pfarrer, Professorinnen und Professoren der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Theologie und andere sachkundige<br />

Gemeindeglieder, die die Befähigung<br />

zum Amt einer Presbyterin oder eines<br />

Presbyters haben, berufen werden. 3 Dabei<br />

sind Frauen und Männer möglichst gleichmäûig<br />

zu berücksichtigen.<br />

Satz 1 klarstellend eingefügt. Die Zusammensetzung<br />

des Nominierungsausschusses ist<br />

keine Aufgabe des Nominierungsausschusses.<br />

Im Satz 2 wird die Rückkehr zur vorherigen<br />

Formulierung vorgeschlagen.<br />

(2) 1 Für die Zusammensetzung des Ständigen<br />

Nominierungsausschusses macht die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

der <strong>Landessynode</strong> einen Vorschlag.<br />

2 Für die Zusammensetzung der<br />

weiteren Ausschüsse macht die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

der <strong>Landessynode</strong> in engem Zusammenwirken<br />

im Benehmen mit dem Ständigen<br />

Nominierungsausschuss Vorschläge.<br />

(2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse<br />

macht die <strong>Kirche</strong>nleitung der <strong>Landessynode</strong><br />

in engem Zusammenwirken mit<br />

dem Ständigen Nominierungsausschuss Vorschläge.

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