26.08.2013 Aufrufe

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorlage 0.3<br />

Hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung, Lohnausfall, Tagegeld, Unterkunft und Verpflegung<br />

schlägt die <strong>Kirche</strong>nleitung der <strong>Landessynode</strong> folgende Regelung vor:<br />

Fahrtkostenerstattung<br />

· Dienstreisen sind vorrangig mit regelmäûig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen.<br />

· Bei Bahnbenutzung werden die Fahrtkosten der 2. Klasse, ggf. anfallende Kosten für<br />

Zuschläge, erstattet.<br />

· Bei Benutzung des privateigenen PKW wird ein Kilometergeld <strong>von</strong> 0,30 Euro je Kilometer<br />

gezahlt:<br />

· für die Fahrt zu Beginn und nach Beendigung der <strong>Landessynode</strong>, sowie für die<br />

täglichen Fahrten <strong>von</strong> der Unterkunft zur Synode und zurück, wenn eine Unterkunft<br />

gewährt wird,<br />

· für die tägliche Hin- und Rückfahrt zur <strong>Landessynode</strong>, soweit keine Unterkunft<br />

gewährt wird.<br />

· Bei Benutzung <strong>von</strong> öffentlichen Verkehrsmitteln für die Fahrt <strong>von</strong> der Unterkunft<br />

zur Synode und zurück.<br />

· Umwege aufgrund <strong>von</strong> Fahrgemeinschaften oder Umleitungen bitten wir gesondert<br />

anzugeben.<br />

· Taxikosten können nur bei Vorliegen <strong>von</strong> dienstlichen oder zwingenden persönlichen<br />

Gründen erstattet werden.<br />

Lohnausfall<br />

Für den Lohn- und Verdienstausfall wird auf Antrag eine Entschädigung gewährt, die<br />

sich nach dem regelmäûigen Bruttoverdienst einschlieûlich der vom Arbeitgeber zu tragenden<br />

Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro pro Stunde beträgt<br />

(zur Höhe der Vergütung vgl. §§ 15±18 JVEG Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz).<br />

Die Entschädigung wird für höchstens 8 Stunden je Tag gezahlt (Reisezeiten eingeschlossen).<br />

Tagegeld<br />

Ein Tagegeld wird nicht gezahlt.<br />

Unterkunft und Verpflegung<br />

Unterkunft und Verpflegung werden für die Synodentage <strong>von</strong> Amts wegen gewährt, auûerdem<br />

für den Sonntag vor der <strong>Landessynode</strong>, sofern aus zwingenden Gründen die<br />

Anreise bereits an diesem Tag erforderlich ist.<br />

221

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!