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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 7.2<br />

Das kirchliche Verwaltungsgericht ist zuständig für die Entscheidung <strong>von</strong> Streitigkeiten<br />

aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht<br />

sowie über andere Streitigkeiten, soweit das kirchliche Recht dies bestimmt. Kirchliches<br />

Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist die Verwaltungskammer der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong>.<br />

Rechtsgrundlagen sind derzeit das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

± Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) der UEK in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch das <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung<br />

des Verwaltungsgerichtsgesetzes und der Disziplinarverordnung vom 13. Mai<br />

2006 (KABl. 2006 S. 114) sowie das Ausführungsgesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Westfalen</strong> zum Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK vom 14. November 1996 (KABl.<br />

1996 S. 320). Es ist vorgesehen, dass der Bereich des Verwaltungsgerichtsverfahrens ab<br />

1. Januar 2011 dahingehend neu geregelt wird, als dass die Zuständigkeit auf die EKD<br />

übergeht und ein entsprechend neu gefasstes Verwaltungsgerichtsgesetz in Kraft treten<br />

soll. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorlage 3.12 ¹Verwaltungsgerichtsverfahrenª<br />

verwiesen, die der <strong>Landessynode</strong> zur Beratung und Beschlussfassung vorliegt.<br />

Diese Vorlage enthält auch den Entwurf der Neufassung des westfälischen Ausführungsgesetzes.<br />

Durch das neue Recht ergeben sich keine wesentlichen ¾nderungen an der<br />

Zusammensetzung der Verwaltungskammer und den Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft<br />

bei diesem <strong>Kirche</strong>ngericht. Soweit erforderlich wird in dieser Vorlage dazu<br />

näher eingegangen.<br />

Das Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz sieht vor, dass die Mitglieder<br />

der Verwaltungskammer <strong>von</strong> der <strong>Landessynode</strong> gewählt werden.<br />

Die Verwaltungskammer entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden<br />

und zwei beisitzenden Mitgliedern, <strong>von</strong> denen eins die Befähigung zum Richteramt haben<br />

muss; das andere beisitzende Mitglied muss eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter<br />

Theologe sein. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt<br />

haben. Das zur Zeit geltende Recht lässt zwar auch bei den rechtskundigen Mitgliedern<br />

eine Berufung mit der Befähigung zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst zu, nach<br />

der zukünftigen Rechtslage ist die Befähigung zum Richteramt unabdingbare Voraussetzung.<br />

Eine Vertretung der oder des Vorsitzenden durch sogenannte ¹stellvertretende vorsitzende<br />

Mitgliederª ist nicht vorgesehen, da in einem Verhinderungsfalle in einem laufenden<br />

Verfahren die Vertretung durch das beisitzende rechtskundige Mitglied übernommen<br />

wird.<br />

Für die beisitzenden Mitglieder sind jeweils mindestens zwei stellvertretende Mitglieder<br />

zu berufen. Unter dem Aspekt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein rechtskundiges<br />

Mitglied vorzeitig ausscheidet oder auch in einem Verfahren <strong>von</strong> der Ausübung<br />

des Richteramtes ausgeschlossen werden kann, ist es erforderlich, bei dem beisitzenden<br />

rechtskundigen Mitglied die Anzahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter<br />

auf drei zu erhöhen. Formal ist in diesem Zusammenhang auch festzulegen, dass das<br />

beisitzende rechtskundige Mitglied als Vertretung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />

der Verwaltungskammer fungiert.<br />

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