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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.1 ´ Anlage 3<br />

Anmerkungen<br />

ENTWURF<br />

54. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur<br />

¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

der Ev. <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

geltende<br />

<strong>Kirche</strong>nordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999<br />

(KABl. 1999 S. 1)<br />

Zuletzt geändert durch das 53. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur<br />

¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> vom 16. November 2007<br />

(KABl. 2007 S. 415)<br />

272<br />

Artikel 161<br />

Unverändert<br />

1<br />

Beschlüsse der Leitungsorgane der kirchlichen<br />

Körperschaften, die deren Befugnisse<br />

überschreiten oder das in der <strong>Kirche</strong> geltende<br />

Recht verletzen, sind <strong>von</strong> der <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

auûer Kraft zu setzen. 2 Die Vorsitzende<br />

oder der Vorsitzende des Leitungsorgans,<br />

das einen solchen Beschluss gefasst<br />

hat, ist verpflichtet, die Ausführungen des<br />

Beschlusses auszusetzen und ihn der <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

zur Entscheidung vorzulegen.<br />

Artikel 162<br />

Unverändert<br />

(1) Kann eine Entscheidung durch ein<br />

Rechtsmittel angefochten werden, ist in<br />

der Entscheidung darauf hinzuweisen.<br />

(2) 1 Die für die Einlegung der Beschwerde<br />

und der Berufung vorgeschriebenen Fristen<br />

beginnen, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist, mit der Zustellung der angefochtenen<br />

Entscheidung. 2 Für die Berechnung der<br />

Fristen sind die Bestimmungen des bürgerlichen<br />

Rechts maûgebend.

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