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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Einbringung<br />

¹Sehr geehrter Herr Präses,<br />

hohe Synode!<br />

Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

Der vorliegende Gesetzesentwurf zur ¾nderung, besser Ergänzung des Artikels 159 KO<br />

um das Instrument der Ersatzvornahme geht auf den Arbeitsauftrag der <strong>Landessynode</strong><br />

2008 zurück. Ich nehme insoweit auf die Ausführungen <strong>von</strong> Bruder Conring in seiner<br />

Einbringung am Montag Bezug.<br />

Bei der Ersatzvornahme handelt es sich um ein Leitungsinstrument der aufsichtsführenden<br />

Stelle, das es auch im staatlichen Bereich gibt, um beim Unterlassen gebotener<br />

Pflichthandlungen, die auch Dritte als die verpflichtete Stelle vornehmen können, zur<br />

Sicherung eines Zieles einsetzbar ist. Vorliegend geht es vorrangig um die Sicherung des<br />

Vermögens zur Erfüllung des Auftrages der <strong>Kirche</strong> für alle kirchlichen Einrichtungen in<br />

einer grundlegenden Regelung im Gesetzesaufbau.<br />

Zunächst wird der Begriff der kirchlichen Körperschaft als Gesamtdefinition für die<br />

kirchlichen Einrichtungen eingeführt, der nunmehr neben den bisher ausdrücklich<br />

benannten Körperschaften in Artikel 159 Absatz 1 KO auch die kirchlichen Verbände<br />

erfasst. Es ist mithin nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass alle kirchlichen Körperschaften<br />

verpflichtet sind, das Vermögen zweckgerichtet einzusetzen.<br />

In Artikel 159 Absatz 2 Satz 2 KO wird für den Fall, dass dies pflichtwidrig unterlassen<br />

wird, der <strong>Kirche</strong>nleitung die Möglichkeit eröffnet, eine gebotene, aber unterlassene<br />

Handlung im Weg der Ersatzvornahme zur Vermögenssicherung zu regeln.<br />

Sie hat zwar bisher schon eingreifen können. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird aber<br />

sauberer der Gesetzestechnik Rechnung getragen, dass die Regelung eines Eingriffs,<br />

wie z.B. der Ersatzvornahme, auf einer höherrangigen Ermächtigungsgrundlage beruht.<br />

Eine solche fehlte bisher. Nunmehr wird erreicht, dass die <strong>Kirche</strong>nordnung als höherrangiges<br />

Recht der <strong>Kirche</strong>nleitung gestattet, in einer rangniedrigeren (Rechts-)verordnung<br />

den Eingriff einer Ersatzvornahme zu regeln ± und zwar in einem abgesteckten<br />

Rahmen ± hier nur der Sicherung des Vermögens.<br />

Die Mitglieder des Gesetzesausschusses haben den Entwurf diskutiert, inhaltlich zur<br />

Kenntnis genommen und keinen ¾nderungsbedarf gesehen. Sie haben ihm daher einmütig<br />

zugestimmt und schlagen der <strong>Landessynode</strong> somit vor, der ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

in Artikel 159 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wie im Entwurf, der Ihnen<br />

vorliegt, zuzustimmen und als Gesetz zu beschlieûen.ª<br />

Artikel 1 wird einstimmig beschlossen. Erste Lesung<br />

Artikel 2 wird einstimmig beschlossen. Erste Lesung<br />

111<br />

Beschluss<br />

Nr. 64<br />

Beschluss<br />

Nr. 65

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