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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.6 ´ Anlage 2<br />

Bisherige Fassung Neue Fassung/¾nderungen<br />

354<br />

§7<br />

Rechtsfolgen<br />

§7<br />

unverändert<br />

Für die Zeit der Gemeindegliedschaft in einer anderen als der <strong>Kirche</strong>ngemeinde<br />

des Wohnsitzes hat das Gemeindeglied nur in jener<br />

<strong>Kirche</strong>ngemeinde die Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes.<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung <strong>von</strong> <strong>Kirche</strong>nsteuern besteht jedoch<br />

gegenüber der <strong>Kirche</strong>ngemeinde des Wohnsitzes.<br />

§8<br />

Bekenntnismäûige Zugehörigkeit<br />

§8<br />

unverändert<br />

(1) Begründet ein Gemeindeglied seinen Wohnsitz in einem Gebiet,<br />

das zum Bereich <strong>von</strong> <strong>Kirche</strong>ngemeinden verschiedenen evangelischen<br />

Bekenntnisstandes gehört, so ist es Gemeindeglied derjenigen<br />

<strong>Kirche</strong>ngemeinde, zu der es sich bei der Anmeldung bekannt hat.<br />

(2) Ist die bekenntnismäûige Zugehörigkeit aus der Anmeldung nicht<br />

zu ersehen, gilt das Gemeindeglied zunächst als der <strong>Kirche</strong>ngemeinde<br />

des Bekenntnisstandes zugehörig, deren Gemeindegliederzahl<br />

in dem Gebiet die gröûere ist.<br />

(3) 1Die <strong>Kirche</strong>ngemeinden, in deren Bereich das Gemeindeglied<br />

seinen Wohnsitz nimmt, haben das zugezogene Gemeindeglied in einem<br />

gemeinsamen Schreiben unter Hinweis auf das Bestehen <strong>von</strong><br />

<strong>Kirche</strong>ngemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisstandes<br />

zu befragen, zu welcher <strong>Kirche</strong>ngemeinde es gehören will. 2Seine fernere<br />

Gemeindegliedschaft richtet sich nach der schriftlich zu erteilenden<br />

Antwort. 3Wird die Antwort innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten nicht<br />

gegeben, so bleibt es bei der Regelung <strong>von</strong> Absatz 2.<br />

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,<br />

wenn es sich um die Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des in Absatz<br />

1 beschriebenen Gebietes handelt.

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