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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Siebte Sitzung, Donnerstag, 18. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

Synode wird gebeten, dem Gesetz auch für die EKvW zuzustimmen. Unsere Aufgabe<br />

ist es nicht, über das Gesetz zu beraten, es zu verändern oder es vielleicht sogar zu optimieren,<br />

sondern zu entscheiden, ob wir dieses EKD-Gesetz auch für <strong>Westfalen</strong> in Kraft<br />

setzen wollen.<br />

Das Gesetz wird für notwendig gehalten, um die Rechtssicherheit <strong>von</strong> Seelsorgern und<br />

Seelsorgerinnen zu erhöhen, die sich auf das Seelsorgegeheimnis berufen. Anwendung findet<br />

es vor allem vor Gericht, wenn es nötig ist, ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend zu<br />

machen, um die Rechte zu schützen, die sich in einem Seelsorgegespräch ergeben haben.<br />

Nach gängiger Rechtsprechung wird den Pfarrerinnen und Pfarrern das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

schon bislang zugestanden. Nach Urteilen des Bundesgerichtshofes und des<br />

Bundesverfassungsgerichtes ist es nunmehr auch anerkannt, dass dies auch für Nichtordinierte<br />

gilt, zumindest wenn es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit handelt. Damit ist<br />

nach Meinung der Beteiligten ein wesentlicher Fortschritt der Rechtssicherheit für die<br />

Berufsgruppen erzielt worden, die hauptamtlich in der Seelsorge stehen, aber nichtordinierte<br />

Geistliche sind, etwa Krankenhausseelsorger, Gefängnisseelsorger, Notfallseelsorger<br />

oder Schulseelsorger. Das sehen auch die beteiligten Konvente genauso und haben<br />

nach der Beratung und teilweise Veränderung der Gesetzestexte dem zugestimmt. Deutlich<br />

ist allerdings, und das wurde im Tagungs-Gesetzesausschuss besprochen, dass ehrenamtlich<br />

Mitarbeitende nach diesem Gesetz noch nicht <strong>von</strong> Gerichten anerkannt unter<br />

dem Schutz des Seelsorgegeheimnisses stehen, z.B. die Prädikantinnen und Prädikanten,<br />

aber auch Ehrenamtliche in der Hospizarbeit usw. Die Ausweitung des Schutzes auf Menschen,<br />

die nicht entgeltlich in der <strong>Kirche</strong> arbeiten, ist eine Aufgabe, die das zuständige<br />

Dezernat unserer Landeskirche einfordert und weiter bearbeiten will.<br />

Das EKD-Gesetz in der vorliegenden Form ist vom Tagungs-Gesetzesausschuss einstimmig<br />

zur Annahme der <strong>Landessynode</strong> verabschiedet worden. Wir empfehlen Ihnen, den<br />

vorliegenden Beschluss zu fassen. Ich lese ihn noch einmal vor: ,Die <strong>Landessynode</strong> der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> stimmt dem <strong>Kirche</strong>ngesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland, 28.10.2009, zu und bittet<br />

die EKD, das <strong>Kirche</strong>ngesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2011 für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> in Kraft zu setzen.` Danke.ª<br />

Der Vorsitzende beantwortet eine Rückfrage des Synodalen Hans-Werner Schneider.<br />

Synodaler Dröpper<br />

¹Herr Wortmann hat eben gesagt, dies gelte nicht für Prädikantinnen und Prädikanten. In<br />

der Begründung, die beigefügt war, steht aber zu § 5, dass die notwendigen Bedingungen<br />

für die Ausbildungsvorgaben auch Prädikantinnen und Prädikanten erfüllen. Da würde<br />

ich gerne noch mal rückfragen, was es jetzt genau bedeutet, dass einmal die Voraussetzungen<br />

erfüllt sind durch Prädikantinnen und Prädikanten, sie aber ansonsten nicht unter dieses<br />

Gesetz fallen ± wenn ich Herrn Wortmann gerade richtig verstanden habe.ª<br />

Synodaler Wortmann<br />

¹auf höchstrichterliche Entscheidungen und die sozusagen verarbeitet werden. Dabei<br />

spielte das Entgelt eine ganz wichtige Rolle: Deshalb ist bisher die Beschränkung der<br />

geschützten Personenkreise auf entgeltlich Mitarbeitende vorgesehen.ª<br />

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